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Aufsichtsrechtliche Hinweise

Beschwerden sollen nach Möglichkeit bei Leitungspersonen von Institutionen oder bei der internen Aufsicht (Präsidium oder Mitglieder des obersten Leitungsorgans [z. B. Vorstand, Stiftungsrat] angebracht werden. Im Weiteren steht die Ombudsstelle Alter und Behinderung der Kantone SG ׀ AR ׀ AI beratend zur Seite. Konnte in einem Beschwerdefall trotz diesen Kontakten keine befriedigende Problemlösung oder kein Konsens gefunden werden, haben Sie die Möglichkeit, sich mit einem aufsichtsrechtlichen Hinweis an die Abteilung Pflegeheime und Spitex zu wenden.

Ich denke, eine Gesundheitsfachperson hat gesetzliche Pflichten missachtet. Was kann ich tun?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Gesundheitsfachperson eines Pflegeheims oder einer Spitex-Organisation gesetzliche Pflichten (Berufspflichten wie beispielsweise die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung) missachtet hat, können Sie einen aufsichtsrechtlichen Hinweis einreichen. Ihr aufsichtsrechtlicher Hinweis wird von der Abteilung Pflegeheime und Spitex geprüft. Werden Verfehlungen festgestellt, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.

Was ist ein aufsichtsrechtlicher Hinweis?

Mit einem aufsichtsrechtlichen Hinweis zeigt die anzeigende Person der Abteilung Pflegeheime und Spitex einen Tatbestand an, der aus ihrer Sicht ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich erscheinen lässt. Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Hinweises kann dabei grundsätzlich jeder Vorfall sein. Die Abteilung Pflegeheime und Spitex überprüft danach, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen erforderlich sind, um einen allfälligen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Wer kann einen aufsichtsrechtlichen Hinweis einreichen?

Jede Person kann einen aufsichtsrechtlichen Hinweis einreichen. Es kann auch eine Person sein, die vom angezeigten Verhalten nicht direkt betroffen ist.

Kann ich mit einem aufsichtsrechtlichen Hinweis meine persönlichen Interessen geltend machen?

Nein. Der aufsichtsrechtliche Hinweis dient der Allgemeinheit bzw. der Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen und der Klientinnen und Klienten von Spitex-Organisationen. Weiter dient er der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung. Die Abteilung Pflegeheime und Spitex bietet Ihnen keine Unterstützung bei der Geltendmachung von persönlichen Interessen (z. B. Geltendmachung von Behandlungsfehlern, Rückerstattung von Arzt- oder Spitalrechnungen). Dazu stehen Ihnen je nach Anliegen folgende aussergerichtliche Stellen zur Verfügung:

Ombudsstelle Alter und Behinderung (OSAB)

Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation:

Patient*innenstelle Ostschweiz

In welcher Form kann ich den aufsichtsrechtlichen Hinweis einreichen?

Bitte verwenden Sie für die Einreichung des aufsichtsrechtlichen Hinweises folgendes Formular.

Der Vorfall / Grund für den aufsichtsrechtlichen Hinweis ist möglichst genau zu bezeichnen. Es sind sämtliche verfügbaren relevanten Informationen – darunter fallen insbesondere Beweismittel wie Dokumente, die Schilderung von Beobachtungen und die Angabe von Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen – einzureichen. Vertiefte Abklärungen durch die Abteilung Pflegeheime und Spitex setzen voraus, dass der aufsichtsrechtliche Hinweis begründet erscheint.

Bitte senden Sie den aufsichtsrechtlichen Hinweis inkl. der entsprechenden Belege an das Amt für Soziales, Abteilung Pflegeheime und Spitex, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau oder mit E-Mail an gesundheit.soziales@clutterar.ch.

Kann ich einen aufsichtsrechtlichen Hinweis anonym einreichen?

Ja, auch aufsichtsrechtliche Hinweise, welche keine Angaben zur meldenden Person enthalten, werden beurteilt. Beachten Sie, dass die von dem Hinweis betroffene Person ein verfassungsrechtlich geschütztes Akteneinsichtsrecht hat. Sie hat damit ein Recht darauf, den aufsichtsrechtlichen Hinweis einzusehen, was unter Umständen Rückschlüsse auf die meldende Person erlaubt.

Was muss ich beachten, wenn ich einen aufsichtsrechtlichen Hinweis gegen meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber einreiche?

Bei einem aufsichtsrechtlichen Hinweis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Ihre Arbeitgeberin oder gegen Ihren Arbeitgeber ist Vorsicht geboten. Sie geben damit Informationen aus dem Arbeitsverhältnis an einen Dritten, respektive an das Amt für Soziales, weiter und verletzen damit ggf. Ihre Geheimhaltungspflicht nach dem Arbeitsrecht. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auf dieses Verhalten insbesondere mit einer Kündigung reagieren.

Was geschieht, nachdem ich einen aufsichtsrechtlichen Hinweis eingereicht habe?

Zunächst erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Das Amt für Soziales hat alle Informationen, die auf negative Auswirkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen und Tages- und Nachtstrukturen sowie für Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen schliessen lassen, als aufsichtsrechtliche Hinweise zu werten. Jeder Hinweis wird dazu vorab auf Zuständigkeit, Gehalt und Dringlichkeit hin geprüft. Das Amt für Soziales entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob es tätig werden muss und ob Massnahmen (in Form einer Verfügung) notwendig sind. Der aufsichtsrechtliche Hinweis oder die Anzeige lösen somit nicht zwingend ein förmliches Aufsichtsverfahren aus.

Zur Prüfung des Hinweises werden das oberste Leitungsorgan und/oder die Institutionsleitung zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Dabei können der Aufsichtsbehörde folgende Fragestellungen Aufschluss über die Ereignisse geben:

 

  • Wie hat sich der geschilderte Vorfall aus Sicht der Institution zugetragen?
  • Wie wurde das Vorkommnis in der Institution aufgearbeitet?
  • Welche Massnahmen wurden im dargelegten Fall ergriffen?
  • Welche generellen Schlussfolgerungen bezüglich Betreuung und Pflege sowie deren Qualität wurden aus den Vorfällen abgeleitet und in den konzeptionellen Grundlagen festgehalten?

Alle aufsichtsrechtlichen Hinweise und die daran anschliessenden Verfahren des Amtes für Soziales werden durch dieses dokumentiert. Sind der Schutz und das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner oder Klientinnen und Klienten gefährdet oder bestehen Mängel in der Betriebsführung, werden entsprechende Massnahmen vereinbart oder angeordnet bzw. die Behebung der Mängel verfügt. Das Amt für Soziales hat die Pflicht, meldende Personen darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige besteht, falls sie Vorkommnisse mit strafrechtlicher Relevanz melden. Falls die Person davon keinen Gebrauch machen will, muss das Amt für Soziales sie darüber informieren, dass nach Kenntnisnahme und Abklärung des Sachverhalts unter Umständen eine Anzeigepflicht seitens der Aufsichtsbehörde besteht.

Werde ich über die Eröffnung und den Ausgang des aufsichtsrechtlichen Hinweises informiert?

Nein. Als hinweisende Person haben Sie keine Parteirechte. Das bedeutet, dass Sie nicht ins Verfahren eingebunden sind und daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Sie können keine Anträge stellen und haben auch keinen Anspruch auf inhaltliche Auskünfte über das Verfahren. Grundsätzlich erhalten Sie nur eine Eingangsbestätigung. Auf schriftlichen Antrag hin kann Ihnen die Abteilung Pflegeheime und Spitex zudem Auskunft über die Erledigung des aufsichtsrechtlichen Hinweises geben.

Entstehen für mich Kosten, wenn ich einen aufsichtsrechtlichen Hinweis einreiche?

Nein, ein aufsichtsrechtlicher Hinweis ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein formloser Rechtsbehelf und zieht für die anzeigende Person keine Kostenfolgen nach sich.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Pflegeheime und Spitex

Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 62 19
F: +41 71 353 68 54