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Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen

Stationäre Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen bieten umfassende Betreuung und Therapie ohne medizinische Behandlung. Die Therapie kann sowohl auf Abstinenz als auch auf einen kontrollierten Umgang mit Suchtmitteln hinarbeiten. 

Betriebsbewilligung

Der Betrieb einer stationären Einrichtung für süchtige und suchtgefährdete Menschen bedarf einer Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales und untersteht dessen Aufsicht. Das Gesundheitsgesetz und die Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) bilden dazu die rechtlichen Grundlagen. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung sind in den Richtlinien zur Basisqualität ausgeführt.

 

Einrichtung im Kanton

In Appenzell Ausserrhoden bietet das Rehabilitationszentrum Lutzenberg ein stationäres Rehabilitationsangebot für süchtige und suchtgefährdete Menschen an. Ziele des Angebotes sind die Befähigung der Betroffenen zur eigenständigen Lebensbewältigung und die Unterstützung auf ihrem Weg in ein suchtfreies Leben.

Aufsicht

Grafische Darstellung über die Aufsicht

Die staatliche Bewilligung und Aufsicht soll dazu beitragen, das Wohl und den Schutz der Klientinnen und Klienten zu gewährleisten, welche auf institutionelle Betreuung und Begleitung angewiesen sind und dadurch in Abhängigkeitsverhältnissen stehen.

Die Aufsicht wird im Detail in den Richtlinien zur Basisqualität beschrieben.

IVSE Anerkennung und Überprüfung

Bewilligte Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen können eine Anerkennung nach Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) erlangen (Bereich C). Die Anerkennung erfolgt nach den Kriterien Bedarf, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Gemäss IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen sind für Einrichtungen im Bereich C das Qualitätssystem «Qua The Da» (Qualität Therapie Drogen Alkohol) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anzuwenden.

Finanzierung

In Appenzell Ausserrhoden sind gemäss Art. 9 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (bGS 852.51) die Gemeinden der Klienten zahlungspflichtig und  übernehmen die Kosten von stationären Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen. Gemäss Kommentar zur IVSE ist die Finanzierung im Bereich C über Sozialhilfe zulässig.

Appenzell Ausserrhoden ist dem Bereich C (Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) der IVSE beigetreten. Die Leistungsabgeltung erfolgt nach der Methode Pauschale gemäss IVSE. Die Finanzierung nach der Methode Pauschale setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Einrichtung voraus.