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Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen

Stationäre Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen bieten umfassende Betreuung und Therapie ohne medizinische Behandlung. Die Therapie kann sowohl auf Abstinenz als auch auf einen kontrollierten Umgang mit Suchtmitteln hinarbeiten. 

Betriebsbewilligung

Der Betrieb einer stationären Einrichtung für süchtige und suchtgefährdete Menschen bedarf einer Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales und untersteht dessen Aufsicht. Das Gesundheitsgesetz und die Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) bilden dazu die rechtlichen Grundlagen. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung sind in den Richtlinien zur Basisqualität ausgeführt.

 

Einrichtung im Kanton

In Appenzell Ausserrhoden bietet das Rehabilitationszentrum Lutzenberg ein stationäres Rehabilitationsangebot für süchtige und suchtgefährdete Menschen an. Ziele des Angebotes sind die Befähigung der Betroffenen zur eigenständigen Lebensbewältigung und die Unterstützung auf ihrem Weg in ein suchtfreies Leben.

Aufsicht

Die staatliche Bewilligung und Aufsicht soll dazu beitragen, das Wohl und den Schutz der Klientinnen und Klienten zu gewährleisten, welche auf institutionelle Betreuung und Begleitung angewiesen sind und dadurch in Abhängigkeitsverhältnissen stehen.

Die Aufsicht wird im Detail in den Richtlinien zur Basisqualität beschrieben.

Eignungsprüfung von Mitarbeitenden


Änderung der Bundesgesetzgebung

Am 23. Januar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV, SR 331) in Kraft gesetzt. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung Minderjähriger schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde ebenfalls die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per 23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter: https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/sicherheit/gesetzgebung/strafregister/erlaeuterungen-strev.pdf. Der Prozess der Eignungsprüfung der Mitarbeitenden erfolgt zum einen vor Stellenantritt neuer Mitarbeitender, sowie einmal jährlich. Zur besseren Verständlichkeit finden Sie hier eine Visualisierung der neuen Prozesse.

 

Eignungsprüfung neuer Mitarbeitender vor Stellenantritt

Das Amt für Soziales muss bei allen neuen, auf Vertragsbasis angestellten Mitarbeitenden, welche während ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Kontakt mit den Minderjährigen stehen, vor Stellenantritt eine Eignungsprüfung vornehmen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, entscheidet das Amt für Soziales, ob eine Tätigkeit in der Reha Lutzenberg möglich ist. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Leitungspersonen oder die Personalverantwortlichen das Amt für Soziales vor der Vertragsunterzeichnung über neue Mitarbeitende informieren. Dazu ist dieses Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an folgende E-Mail zu senden: (soziales@clutterar.ch).

 

Jährliche Eignungsprüfung aller Mitarbeitenden

Das Amt für Soziales muss einmal jährlich eine Eignungsprüfung aller, in der Einrichtung tätigen Mitarbeitenden vornehmen. Diese Überprüfung wird erstmalig Ende des Jahres 2023 erfolgen. Die entsprechenden Informationen und ein Formular zur Erfassung aller Mitarbeitenden werden wir demnächst an dieser Stelle veröffentlichen.

 

Spezialfall Grenzgänger/innen

Bei Grenzgänger/innen ist wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist unklar, wie ausführlich der «Behördenauszug 2» bei Grenzgänger/innen, ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, sind für Grenzgänger/innen die ausländischen Strafregisternachweise weiterhin zusätzlich durch die Arbeitgebenden zu überprüfen. 

Richtlinien zur Basisqualität

Die Richtlinien zur Basisqualität des Departementes Gesundheit und Soziales vom 1. Januar 2018 konkretisieren die Bewilligungsvoraussetzungen zur Führung einer Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen in Appenzell Ausserrhoden.

Periodische Selbstbewertung

Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle drei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.

IVSE Anerkennung und Überprüfung

Bewilligte Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen können eine Anerkennung nach Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) erlangen (Bereich C). Die Anerkennung erfolgt nach den Kriterien Bedarf, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Gemäss IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen sind für Einrichtungen im Bereich C das Qualitätssystem «Qua The Da» (Qualität Therapie Drogen Alkohol) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anzuwenden.

Finanzierung

In Appenzell Ausserrhoden sind gemäss Art. 9 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (bGS 852.51) die Gemeinden der Klienten zahlungspflichtig und  übernehmen die Kosten von stationären Einrichtungen für süchtige und suchtgefährdete Menschen. Gemäss Kommentar zur IVSE ist die Finanzierung im Bereich C über Sozialhilfe zulässig.

Appenzell Ausserrhoden ist dem Bereich C (Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) der IVSE beigetreten. Die Leistungsabgeltung erfolgt nach der Methode Pauschale gemäss IVSE. Die Finanzierung nach der Methode Pauschale setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Einrichtung voraus.