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Häufige Fragen / FAQ

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich in eine finanzielle Notlage geraten bin?

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind die Wohngemeinden für die Ausrichtung von finanzieller und persönlicher Sozialhilfe zuständig. Hier finden Sie die entsprechende Adresse Ihrer Wohngemeinde. Es ist ratsam, sich frühzeitig beim zuständigen Sozialamt zu melden, da die Abklärungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können.

Wann habe ich Anspruch auf Sozialhilfe?

Wenn Sie in eine finanzielle Notlage geraten sind und den Lebensunterhalt nicht ausreichend und rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Das heisst, die Sozialhilfe kann ergänzend zu nicht ausreichendem Einkommen, im Sinne einer Bevorschussung für zu erwartende Leistungen oder bei weggefallenem Einkommen oder aufgebrauchtem Vermögen, notwendig sein.

Woraus besteht die Sozialhilfe und mit welcher Unterstützung kann ich rechnen?

Es kann grundsätzlich zwischen zwei Arten von Unterstützungsleistungen unterschieden werden:

  1. Wirtschaftliche Sozialhilfe: dabei geht es um finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der Sicherstellung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Diese Leistung kann aus Geld- oder Sachleistung sowie Kostengutsprachen bestehen.
  2. Persönliche Hilfe: diese umfasst vor allem Beratung.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS verbindlich, soweit das Gesetz oder die Verordnung nicht andere Regelungen vorsehen. Der Unterstützungsbedarf wird nach diesen Richtlinien bemessen und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung (inkl. Grundprämien Krankenversicherung), allfällige situationsbedingte Leistungen. Obergrenze bildet das daraus resultierende sozialhilferechtliche Existenzminimum. Das zuständige Sozialamt Ihrer Wohngemeinde erstellt anlässlich der Gesuchstellung das entsprechende Budget individuell.

Was sind situationsbedingte Leistungen?

Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung können je nach Lebenssituation weitere Leistungen hinzukommen. Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Dies wird für jeden Fall individuell beurteilt. Beispiele von situationsbedingten Leistungen sind: Mehrkosten für die Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern, Prämien für Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen liegt im Ermessen des zuständigen Sozialamtes.

Was sind meine Rechte?

Ihre Rechte und Pflichten sind unter anderem dem Sozialhilfegesetz zu entnehmen und können hier nicht abschliessend genannt werden. Viele Sozialämter informieren darüber auf Merkblättern, welche abgegeben werden. Zentral sind aber gewisse Grundrechte, welche Sozialhilfebehörden gegenüber Gesuchstellern zu wahren haben: Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, d. h. Entscheide dürfen nicht ausdrücklich verweigert oder stillschweigend unterlassen werden; Rechtliches Gehör, d. h. das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung und die Prüfung ihres Ersuchens und Begründung des Entscheides; Schriftlich begründete Verfügung unter Angabe des Rechtsmittels bei nicht vollumfänglich gutgeheissenen Gesuchen oder belastenden Verfügungen.

Was sind meine Pflichten?

Ihre Rechte und Pflichten sind unter anderem dem Sozialhilfegesetz zu entnehmen und können hier nicht abschliessend genannt werden. Viele Sozialämter informieren darüber auf Merkblättern, welche abgegeben werden. Von grosser Bedeutung sind folgende Pflichten: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, d. h. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollumfänglich über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen beizubringen sowie bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken; Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit, d. h. die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben, insbesondere eine ihr zumutbare Tätigkeit anzunehmen oder an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen. Pflichtverletzungen können je nach Art und Weise zur Kürzung, Verweigerung, zum Unterbruch oder Entzug von Unterstützungsleistungen führen.

Muss ich Sozialhilfe zurückzahlen?

Wirtschaftliche Sozialhilfe ist nach dem Sozialhilfegesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar. Zwei der Voraussetzungen sind, dass sich die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person wesentlich verbessert haben und die Rückerstattung zumutbar sein muss. Angestrebt wird der Abschluss einer Vereinbarung für angemessene Rückerstattungsbeträge. Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung oder anderer Dritter gewährt wurde, ist in jedem Fall im Umfang der später erbrachen Leistung zurückzuzahlen. Genauere Informationen erhalten Sie auf dem Sozialamt Ihrer Wohngemeinde.

Wie hoch darf die Miete für die Wohnung sein?

Die effektiven Wohnkosten werden in der Regel übernommen, soweit sich diese im ortsüblichen Rahmen bewegen. Die meisten Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben eigene Mietzinsrichtlinien, welche die Obergrenze festlegen. Es empfiehlt sich, sich darüber direkt beim Sozialamt der zuständigen Wohngemeinde zu informieren.

Übernimmt die Sozialhilfe auch Schulden?

Schulden können grundsätzlich nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen und zur Behebung oder Vermeidung einer drohenden Notlage können die Sozialämter ausnahmsweise gewisse Schulden übernehmen.

Müssen meine Verwandten zahlen, wenn ich Sozialhilfe erhalte?

Die gegenseitige Unterstützungspflicht in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 328 und 329 ZGB). Voraussetzung sind in jedem Falle günstige finanzielle Verhältnisse der Pflichtigen. Die SKOS-Richtlinien empfehlen Grenzwerte des Einkommens und Vermögens, oberhalb deren eine Prüfung einer allfälligen Unterstützungspflicht vorgenommen werden soll. Ziel ist stets, allfällige Beiträge auf Grund gegenseitiger Absprache zu vereinbaren und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Sind sehr günstige Verhältnisse vorhanden und kommt keine Einigung zustande, kann das Sozialamt Zivilklage erheben. Erkundigen Sie sich anlässlich des Erstgespräches auf dem zuständigen Sozialamt nach der gängigen Praxis und wie diesbezüglich konkret vorgegangen wird.