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Berufsgeheimnis / Entbindung von der Schweigepflicht

Das Strafgesetzbuch verbietet in Art. 321 den nachfolgenden Berufsgattungen Informationen über Patientinnen und Patienten preiszugeben (unter eine Informationspreisgabe fällt bereits die Einleitung eines Betreibungsverfahrens):

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Hebammen
  • Psychologinnen und Psychologen

Vom sog. Berufsgeheimnis mitumfasst, sind auch allfällige Hilfspersonen (z.B. Sekretariatsmitarbeitende). Darüber hinaus auferlegt Art. 41 des kantonalen Gesundheitsgesetzes auch den übrigen Gesundheitsfachpersonen, wie z.B. den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, eine Schweigepflicht.

Gesundheitsfachpersonen, die Berufsgeheimnisse bekanntgeben möchten, müssen vorgängig entweder die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen oder sich auf Gesuch hin vom Departement Gesundheit und Soziales (Aufsichtsbehörde) von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Existieren gesetzliche Melderechte oder Meldepflichten bedarf es ausnahmsweise keiner Entbindung von der Schweigepflicht.

Bitte verwenden Sie das Formular Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht und reichen es dem Departement Gesundheit und Soziales ein (Adresse siehe rechts).

Zusätzliche Informationen

Departement Gesundheit und Soziales

Departementssekretariat
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92
F: +41 71 353 68 54