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Gesuch Rückerstattung Hundesteuer

Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten (Tod oder Weitergabe an neuen Halter), ist die Hundesteuer anteilsmässig geschuldet. Zu viel bezahlte Steuern werden gemäss Hundeverordnung vom 12. Januar 2016 (HuV Art. 10 Abs. 2). zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Wegfall der Steuerpflicht geltend gemacht wird (HuV Art. 10 Abs. 4). Der Halter ist für die Richtigkeit der Angaben auf der Hundedatenbank AMICUS zuständig.

Für die Rückerstattung der Hundesteuer ist das Veterinäramt auf die folgenden Angaben angewiesen. Wir bitten Sie, diese korrekt und vollständig auszufüllen.

Das Veterinäramt wird das Gesuch prüfen und Sie über den Entscheid informieren.

Angaben Hundehalter
Angaben Bankverbindung
Art des Abgangs

Zusätzliche Informationen

Veterinäramt

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 55