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Sprengmittel

Sprengmittel

Rechtliche Grundlagen

Mit Art. 55 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000 wird für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen folgendes verlangt: Zu den Kursen und Prüfungen wird zugelassen, wer

  • mündig ist;
  • eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet.

Der Gesuchsteller hat vor der Einreichung eines Gesuches die Seite drei dieser Anleitung (Gesuch um Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung) auszufüllen und zu unterzeichnen. Damit werden der Behörde der Vollzugsauftrag und die Erlaubnis der Vornahme der notwendigen Erhebungen gegeben.

Zweck der Zuverlässigkeitsbescheinigung

Die Zuverlässigkeitsbescheinigung im Sinne von Artikel 55 SprstV soll verhindern, dass Personen im Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen geschult und geprüft werden, die keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung solcher Mittel bieten. Dazu sind Abklärungen bei der Polizei, den Straf-, Vormundschafts-, Fürsorge- und allenfalls den übrigen Verwaltungsbehörden nötig. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sollen in diesem Gesuch oder einem zusätzlichen Blatt, das dem Gesuch beizulegen ist, in aussagekräftiger Form aufgeführt werden.

Abklärungen

Der Abklärungszeitraum ist 5 Jahre. Der Entscheid über die Zulassung bezüglich Zuverlässigkeit obliegt den SK. Die Auflistung durch die vorgenannten Behörden soll den SK zur Entscheidungsfindung helfen. Aufzuführen sind Einträge, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Gesuchsteller keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bietet. Dies könnte z.B. sein, wenn:

  • durch das bisherige Verhalten des Gesuchstellers konkrete Anzeichen für einen Charaktermangel vorhanden sind (z.B. Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit). Für diese Annahme kann durchaus genügen, wenn er z.B. wiederholt wegen Widerhandlungen gegen bestehende Vorschriften bestraft worden ist;
  • der Gesuchsteller wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist;
  • der Gesuchsteller wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist.

Das Gesuch einreichen an:

Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
Sicherheitspolizei
Schützenstrasse 1
9100 Herisau

Wichtig!

Die von der Behörde ausgefüllte und unterzeichnete Zuverlässigkeitsbescheinigung darf aus Gründen des Datenschutzes nur dem Gesuchsteller zugestellt werden. Dieser kann selbst entscheiden, ob er die darauf aufgeführten Angaben der Sprengkommission einreichen möchte.

Zusätzliche Informationen

Kantonspolizei

Zeughaus
Schützenstrasse 1
9100 Herisau
T: +41 71 343 66 66
F: +41 71 353 64 21