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Import von Fahrzeugen

Allgemeines

Für eine Zulassung in der Schweiz sind grundsätzlich die aktuell geltenden Vorschriften anwendbar. Wird für ein Fahrzeug mit amtlichen Dokumenten nachgewiesen, dass es bereits früher im Ausland zum Verkehr zugelassen war, so muss es nur denjenigen Schweizer Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt seiner ersten Inverkehrsetzung galten; vorbehalten bleiben Bestimmungen, die rückwirkend gelten oder eine Nachrüstungspflicht vorsehen. Bei Fahrzeugen, die belegbar älter als 30 Jahre sind, kann bei fehlenden Dokumenten auf den 31. Dezember des Herstellungsjahrs anstatt auf das Datum der ersten Inverkehrsetzung abgestützt werden.

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge sind von der Typengenehmigung befreit. Unter Eigengebrauch versteht man, dass ein Fahrzeug auf den Namen des in der Zollveranlagung deklarierten Importeurs in der Schweiz zugelassen wird. Eine spätere Weiterveräusserung und Zulassung auf andere Halter ist möglich.

Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Die Fahrzeuge dürfen nur zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie vollumfänglich den Vorschriften entsprechen. Die Befreiung bedeutet lediglich, dass das betreffende Fahrzeug der an sich obligatorischen Typengenehmigung nicht untersteht; die Zulassungsstelle muss jedoch prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Weitere Informationen zu Direkt- und Parallelimport des Bundesamt für Strassen ASTRA finden sie hier oder in der Online-Bibliothek der asa in den Richtlinien Nr. 1.

Prüfungstermin und erforderliche Unterlagen

Der Prüfungstermin wird erteilt, wenn die Unterlagen vollständig und vorgängig durch das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden überprüft worden sind.

Das Auftragsformular zur Überprüfung der Zulassungsfähigkeit und Fahrzeugprüfung finden Sie hier.

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie

Abhängig von 1. Inverkehrsetzung/Herstellungsjahr, Art, Herkunftsland, Verzollungsdatum, Zolldeklaration usw. des Fahrzeuges bestehen unterschiedliche gesetzliche Vorschriften und Anforderungen betreffend Geräusch, Abgas, Dieselrauch, Elektro- und Hybridfahrzeuge, Insassenschutz, Fussgängerschutz, Sicherheitsgurten, Antiblockiersystem, Notbrems-Assistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Reifendruck-Überwachungssystem, Recyclingfähigkeit, Klein- und Auslaufserien, Beleuchtung, Reifen usw.

Wichtig

Um unliebsame Verzögerungen oder Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen vor dem Import abzuklären, ob das Fahrzeug in der Schweiz zugelassen werden kann.

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Die aufgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV). Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamt für Strassen ASTRA sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV.

Zusätzliche Informationen

Strassenverkehrsamt

Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Gründonnerstag vor Karfreitag bis 16.00Uhr