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Kollektivfahrzeugausweis (U-Nummer)

Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern

Das Gesuch um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit einem Händlerschild muss dem Strassenverkehrsamt ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen zugestellt werden. Alle Unterlagen und Bewilligungen müssen auf den Namen und die Adresse des Betriebes ausgestellt sein.

Bei Bedarf kann ein Gesuch um Erteilung eines zusätzlichen Händlerschildes gestellt werden.

Händlerschilder werden grundsätzlich nur Inhabern von Betrieben erteilt, die in eine Rubrik der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Anhang 4 fallen und die geforderte Betriebsgrösse erfüllen. Im Betrieb muss mindestens eine Fachperson zu hundert Prozent tagsüber beschäftigt sein. Für "hobbymässig" geführte Betriebe (als Zusatz- oder Nebenerwerb, nur am Abend oder an Samstagen geöffnet usw.) werden keine Händlerschilder abgegeben.

Arten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen

Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger.

Einwandfreie Verwendung der Händlerschilder

Verantwortliche Person

In jedem Betrieb muss eine Fachperson bezeichnet werden, die für die korrekte Verwendung von geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen verantwortlich ist.

Fachkenntnisse

Die Person muss ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und eine insgesamt fünfjährige Erfahrung in der Automobilbranche oder - ohne Fähigkeitszeugnis aus der Automobilbranche - eine mindestens sechsjährige Erfahrung in der Automobilbranche vorweisen. Der Nachweis ist mit Kopien von Fähigkeitszeugnis und Arbeitszeugnissen zu erbringen.

Führerausweis

Die Person muss im Besitz eines gültigen Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.

Strafregisterauszug und automobilistischer Leumund

Der Strafregisterauszug gibt Auskunft über den allgemeinen Leumund. Er ist im Original einzureichen und darf nicht älter als sechs Monate sein. Der automobilistische Leumund wird vom Strassenverkehrsamt überprüft.

Betriebshaftpflicht

Jedes Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes muss über eine Betriebshaftpflicht nach Art. 71 Strassenverkehrsgesetz (SVG) verfügen. Dieser spezielle Nachweis wird in Form einer sogenannten "grauen Versicherungskarte" von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgestellt und ist im Original einzureichen.

Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen

Die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen werden anlässlich einer Betriebsbesichtigung durch einen Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes überprüft. Diese Betriebsbesichtigung erfolgt erst, wenn alle übrigen Unterlagen und Bewilligungen geprüft worden sind.

Weiterbelassung / Betriebskontrolle

Periodisch oder bei Vorliegen besonderer Gründe ordnet das Strassenverkehrsamt eine Betriebskontrolle an (Weiterbelassung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern). Die Überprüfung, ob alle Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern nach wie vor erfüllt sind, erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die Bearbeitung eines neuen Gesuches.

Kosten

Für die Abklärung und eine Betriebsbesichtigung verrechnet das Strassenverkehrsamt pauschal CHF 200.00 exklusive Fahrzeugausweis und Kontrollschilder.

Weitere Auskünfte

Für Betriebe mit Standort im Kanton Appenzell Ausserrhoden erhalten Sie Auskunft bei Herrn Urs Giezendanner, Leiter Technik und Prüfungen, Tel. +41 71 343 63 06 oder per E-Mail technik_stva@clutterar.ch
 

Zusätzliche Informationen

Strassenverkehrsamt

Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Gründonnerstag vor Karfreitag bis 16.00Uhr