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Standort von Fahrzeugen

Zuständig für die Zulassung eines Motorfahrzeuges ist der Standortkanton.

Definition des Standortes

Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.

Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort:

  • bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden;
  • bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
  • bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters.

Definition des Halters

Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.

Praktische Beispiele

Firmenfahrzeuge

Geschäftsfahrzeuge, die einem Angestellten (Lenker) dauernd zur Verfügung gestellt werden, müssen in dem Kanton eingelöst werden, in welchem der Angestellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall in dessen Wohnsitzkanton. Haben Halter und Lenker in verschiedenen Kantonen Wohnsitz, muss nebst der Halteradresse auch der Standort des Fahrzeuges im Fahrzeugausweis eingetragen werden.

Ferienwohnsitz

Normalerweise fallen der Standort des Fahrzeuges und der gesetzliche Wohnort des Halters zusammen. Der Halter bringt sein Fahrzeug regelmässig an dem Ort unter, wo er selber wohnt. Ein Ferienwohnsitz kann deshalb erst berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug immer oder mehrheitlich auch dort Standort hat.

Wochenaufenthalter

Das Fahrzeug wird im Wohnsitzkanton des Halters eingelöst.

Zusätzliche Informationen

Strassenverkehrsamt

Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Gründonnerstag vor Karfreitag bis 16.00Uhr