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FAQ zum Thema Administrativmassnahmen

Allgemeine Fragen zum Führerausweisentzug:

Der Führerausweis wurde mir durch die Polizei abgenommen, was nun?

Es handelt sich um eine Sofortmassnahme zum Schutze des Strassenverkehrs. Die Konfiskation des Führerausweises hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Entzug. Die wichtigsten Gründe für einen sofortigen Einzug durch die Polizei sind:

  • Fahren in angetrunkenem Zustand (ab 0,4mg/l = 0,80 ‰)
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • andere krasse Verkehrsregelverletzungen

Zusammen mit dem Polizeirapport wird der abgenommene Führerausweis der Administrativbehörde (Strassenverkehrsamt) zugestellt. Diese eröffnet das Verfahren sobald sie im Besitz der vollständigen polizeilichen Akten ist. Dies ist  in der Regel nach 14 Tagen der Fall. Erst dann kann sie Auskünfte erteilen, das rechtliche Gehör gewähren und die notwendigen weiteren Verfahrensschritte unternehmen.

Können Auflagen gelockert werden?

Die in der Verfügung aufgeführten Auflagen können bei positivem Verlauf auf schriftliches Gesuch hin (per Mail an admas@ar.ch oder Brief) gelockert werden. Je nach Auflage sind dafür Bescheinigungen von Fachpersonen notwendig (Arztberichte, Berichte von Beratungsstellen, verkehrspsychologische Gutachten etc.).

Wann genau erhalte ich den Führerausweis nach einem Entzug wieder zurück?

Bei einem Warnungsentzug wird der Führerausweis per Post zugestellt, und trifft am ersten Arbeitstag nach dem in der Verfügung aufgeführten Entzugs-Enddatum bei Ihnen ein.
Bei einem Sicherungsentzug erfolgt die Wiedererteilung auf schriftliches Gesuch hin (per Mail an admas@ar.ch oder Brief). Nach Ihrem Gesuch werden die nächsten Schritte anhand der Massnahmen-Historie von Fall zu Fall individuell definiert.

Kann ich die Dauer des Entzugs aufteilen, z.B. bei einem zweimonatigen Entzug 1 Monat im Januar und 1 Monat im März?

Nein. Die Strassenverkehrsgesetzgebung lässt dies nicht zu.

Dürfen während des Entzugs rein berufliche Fahrten ausgeführt werden?

Nein. In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist.
Die berufliche Angewiesenheit muss in der Stellungnahme zum Sachverhalt (Rechtliches Gehör) dargelegt werden.

Darf ich während eines Führerausweisentzugs im Ausland fahren?

Ja. Der Entzug gilt nur in der Schweiz. Für Fahrten im Ausland ist jedoch ein gültiger ausländischer Führerausweis notwendig. Dabei sind versicherungsrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Was passiert nach einer Strolchenfahrt?

Als Strolchenfahrt wird eine Vergnügungsfahrt ohne Führerausweis mit einem entwendeten Motorfahrzeug bezeichnet.
Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält  während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Habe ich einen Eintrag im ADMAS Register?

Jede Person hat das Recht, beim Strassenverkehrsamt einen sie betreffenden Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) zu verlangen. Dazu ist eine schriftliche Anfrage zu stellen (per Mail an admas@ar.ch oder Brief), der die Personalien sowie eine Fotokopie des Führerausweises beizufügen ist.


Fragen zum Führerausweisentzug aufgrund Cannabis/Alkohol/Drogen:

Wie lange muss ich eine Abstinenz nachweisen?

Eine Alkohol- oder Drogenabstinenz muss in der Regel während 2-3 Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises nachgewiesen werden. Die Kontrollintervalle betragen 6 Monate.
Bei einer Unterstützungstherapie mit z.B. Antabus respektive Substitutionstherapie mit z.B. Methadon, Subutex erfolgt eine Entlassung frühestens 1 Jahr nach Abschluss der Behandlung.

Wie wird die Cannabis-, Alkohol- oder Drogenabstinenz respektive das Trinkverhalten überprüft?

Der Nachweis der Cannabisabstinenz erfolgt mittels Urinprobenkontrollen. Melden Sie sich dafür bei Ihrem Hausarzt.
Der Nachweis der anderen Suchtmittel, inklusive Alkohol, erfolgt mittels Haaranalyse. Dazu werden ca. 5cm lange Kopfhaare benötigt. Um ein zuverlässiges Resultat zu erhalten, braucht es kosmetisch unbehandelte Haare (kein Färben, Bleichen oder Tönen). Ansonsten ist keine zuverlässige Aussage zum Konsumverhalten möglich, was eine Verneinung der Fahreignung zur Folge haben kann.

Muss ich Blutwerte beim Hausarzt bestimmen lassen?

Im Gutachten und in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes wird festgehalten, ob dies bei Ihnen notwendig ist. Bitte lesen Sie das Gutachten genau durch und informieren Sie Ihren Hausarzt, indem Sie ihm eine Kopie des Gutachtens/ der Verfügung übergeben.

Muss ich mich einer fachtherapeutischen Behandlung unterziehen? Falls Ja, wo müsste diese Therapie durchgeführt werden?

In der Verfügung des Strassenverkehrsamtes wird festgehalten, ob dies bei Ihnen notwendig ist, und welche Fachstellen diese Therapien anbieten.

Ich stehe in einer Substitutionstherapie (z.B. Methadon, Subutex). Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Führerausweis erlangen?

Bei einer Substitutionstherapie kann unter günstigen Voraussetzungen die Fahreignung ausschliesslich für die 1. medizinische Führerausweisgruppe (Kategorien: A, B, A1, B1, F, G, M) befürwortet werden. Es muss eine stabile Substitutionstherapie von mindestens 6 Monaten Dauer vorliegen und ein Konsum anderer psychotroper Substanzen ausgeschlossen werden. In jedem Fall muss eine verkehrsmedizinische Begutachtung erfolgen.

Was bedeutet die Auflage der Alkohol Fahrabstinenz mit Kontrolle des Trinkverhaltens?

Die Auflage hat folgende Konsequenzen:

  • Ein Fahrzeug darf nur 0.00 Promille gelenkt werden.
  • Es droht ein Führerausweisentzug, wenn bei bestehender Fahrabstinenz-Auflage mit Alkohol ein Fahrzeug gelenkt wird.
  • Im Alltag muss ein «soziales Alkoholtrinkverhalten» einhalten werden. Dies entspricht einem «risikoarmen Alkoholkonsum».
  • Das Trinkverhalten wird mittels Haaranalyse in regelmässigen Abständen überprüft.

Was ist ein «soziales Alkoholtrinkverhalten» bzw. ein «risikoarmer Alkoholkonsum»?

Von risikoarmem Alkoholkonsum spricht man, wenn nicht täglich und nicht übermässig Alkohol konsumiert wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mann pro Tag maximal zwei Standardgläser, eine Frau maximal ein Standardglas trinkt und mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche einhält. Ein Standardglas entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps. Rausch- oder Komatrinken gehört nicht dazu.

Wie werden Auflagen bezüglich des Trinkverhaltens kontrolliert?

Zur Überprüfung, dass unter der Auflage der Alkohol-Fahrabstinenz nicht übermässig Alkohol getrunken wird, erfolgt in der Regel eine Verlaufskontrolle. Dabei wird eine Haaranalyse auf das Trinkalkohol-Abbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt. Wird dabei ein Alkoholüberkonsum (EtG-Werte ≥ 30 pg/mg) festgestellt, müssen Sie mit der Verneinung der Fahreignung und somit mit einem Führerausweisentzug rechnen.

Wie lange bleiben Auflagen zur Verlaufskontrolle bestehen?

Die Dauer und Häufigkeit dieser Verlaufskontrollen werden im Gutachten respektive in der Verfügung des Strassenverkehrsamts festgelegt. Die Auflage besteht bis zur Aufhebung durch das Strassenverkehrsamt. Grundlage für eine Aufhebung sind positive medizinische Verlaufsberichte und allfällige weitere Therapieberichte.

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