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Newsletter Amt für Umwelt 4 - 2020, Dezember 2020 (Volltext)

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser

Der Bodenschutz bei landwirtschaftlichen Bauten hat an Bedeutung gewonnen. Bereits bei der Planung von Stallbauten kann der Anfall von überschüssigem Aushub optimiert werden. Lesen Sie mehr zu den neuen Regelungen für Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone und zu weiteren Themen aus den Bereichen Energie und Gewässerschutz in dieser Ausgabe.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.

1 Heizungen im Freien

Bedingt durch die Pandemie und die Massnahme des Distanzhaltens ist es für das Gastgewerbe im Moment äusserst schwierig, einen wirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Aufgrund der reduzierten Platzkapazitäten im Innenbereich ist eine Verlagerung nach aussen, vor allem bei kühlen Temperaturen, nicht so einfach möglich. Manch einer stellt sich die Frage über die Bewilligungsfähigkeit von Heizungen im Freien wie z.B. von Heizpilzen.

Appenzell Ausserrhoden will die ambitiösen Ziele der Energiestrategie 2050 auf Kantonsebene erreichen. Fossil betriebene sowie ineffiziente Heizsysteme müssen Wärmeerzeugern weichen, welche mit erneuerbaren Energien betrieben werden und effizient sind. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt deshalb ein Verbot von ortsfesten Heizungen im Freien, wenn diese nicht mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Für detaillierte Bestimmungen wird auf die Vollzugshilfe «EN-10 Heizungen im Freien; Ausgabe Juli 2009» verwiesen. 

Für eine temporäre Heizung wie einem Heizpilz, der für eine Veranstaltung von kurzer Dauer (einige Tage pro Jahr) aufgestellt wird, ist jedoch in der Regel kein Baugesuch erforderlich (vgl. erwähnte Vollzugshilfe). Solche, nicht ortsfeste und somit nicht leitungsgebundene Heizungen bedürfen - auf privatem Grund aufgestellt - keiner Bewilligung. 

Die Neuinstallation ortsfester, fossil oder rein elektrisch betriebener Aussenheizungen ist nicht erlaubt. Eine sinnvolle und auch bewilligungsfähige Alternative zu den gas- oder elektrisch-betriebenen Heizpilzen sind Pellets-Heizstrahler. Der Brennstoff besteht aus Holz und ist somit CO2-neutral. Die Strahler sind erschwinglich und die Betriebskosten sind tief. Darüber hinaus sind die Holzpellets sehr angenehm und sicher in der Handhabung. Erst recht in schwierigen Zeiten soll Energie sparsam und rationell verwendet werden. Der Einsatz von einheimischen und umweltfreundlichen Energieträgern kommt wiederum direkt unserer heimischen Wirtschaft zugute.

Link:
»» Vollzugshilfe EN-10 Heizungen im Freien

Bei Fragen zum kantonalen Energiegesetz steht Ihnen Christian Bernhardsgrütter gerne zur Verfügung
Tel. +41 71 353 65 24, christian.bernhardsgruetter@ar.ch

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2 Neue Regeln für Terrainveränderungen

Die Böden im Appenzellerland sind über Jahrtausende entstanden. Sie sind die Grundlage für den erfolgreichen Futterbau und die Viehzucht. Sie haben auch weitere wichtige Funktionen wie den regionalen Wasserhaushalt. Böden sind aber empfindlich auf mechanische Einwirkungen. Für diese gelten neue Regelungen für die Bewilligung.

Terrainveränderungen sind vollständige oder teilweise Veränderungen des Aufbaus von Böden durch Auf- oder Abtrag von unverschmutztem Bodenmaterial. Der Begriff "Terrainveränderungen" umfasst im neuen Merkblatt Geländeveränderungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Ab- und Aufhumusierungen, Niveauausgleiche und Bodenaufwertungen. Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone können nur bewilligt werden 

  • unmittelbar bei einem Bauobjekt 
  • oder wenn dadurch die Bodenfruchtbarkeit deutlich verbessert wird.

Topografisch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse ortsüblicher Art oder Bewirtschaftungseinschränkungen bei natürlich gewachsenen Böden mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit berechtigen nicht zu einer Terrainveränderung.

Die Regeln für Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind im Merkblatt "Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone" und dem zugehörigen Verfahrensschema zusammengefasst. Mit einer Ausnahme sind alle Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig. Bei Terrainveränderungen grösser als 5'000 m2 ist der Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung notwendig. Bei kritischen Verhältnissen (z.B. hohe Tongehalte, Vernässung) wird eine bodenkundliche Baubegleitung auch bei kleineren Flächen empfohlen. Das Resultat einer Terrainveränderung ist ein hochwertiger, fruchtbarer Boden mit korrektem Bodenaufbau und ausreichenden Mächtigkeiten der verschiedenen Horizonte. Es darf nur unverschmutztes, geeignetes Material eingesetzt werden.

Notwendige Baugesuchsunterlagen

Bei Baugesuchen für landwirtschaftliche Bauten sind zwingend die folgenden zusätzlichen Planunterlagen und Deklarationen erforderlich:

  • Situationsplan mit vermassten Schnitten des Bauobjektes und des angrenzenden Geländes
  • Eine Massenbilanz über den Aushub, die Wiederverwertung und die Abfuhr von Bodenmaterial - getrennt nach Ober- und Unterboden sowie dem mineralischen Aushub
  • Ein Bodenschutzkonzept bei Bauprojekten, bei denen gewachsener Boden abgetragen oder umgelagert wird. Als Raster für ein Bodenschutzkonzept kann das Formular "Bodenschutz bei Terrainveränderungen kleiner als 5'000 m2 genutzt" werden.
     

Links:
»» DBV Merkblatt Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone
»» Verfahrensschema Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone
»» Merkblatt Verwertung von abgetragenem Boden und mineralischem Aushub bei landwirtschaftlichen Bauten
»» Formular Bodenschutz bei Terrainveränderungen kleiner 5'000 m2

Kontaktperson: Peter Federer, Tel. +41 71 353 65 29, peter.federer@ar.ch

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3 Merkblatt zum Düngeraustrag überarbeitet

Seit Anfang Dezember ist auf der Webseite des Amtes für Umwelt das revidierte Merkblatt "Wann darf gedüngt werden?" aufgeschaltet. Dieses ersetzt das bisherige, aus dem Jahr 2009 stammende Merkblatt "Düngen im Winter?", bei welchem der Fokus insbesondere bei der Einhaltung der Vegetationsruhe über die Wintermonate lag.

Im aktualisierten Merkblatt wurde die bestehende Tabelle zur Risikobeurteilung eines Jaucheaustrages ergänzt, um damit neu die wichtigsten Anforderungen des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung für die gesamte Vegetationsperiode darzustellen. Die bereits bekannte Vegetationsruhe mit einem strikten Gülleverbot für die Zeit zwischen 15. November und 15. Februar bleibt wie bis anhin bestehen. 

Link:
»» Merkblatt Wann darf gedüngt werden?

Kontaktperson: Manuel Mettler, Tel. +41 71 353 65 31, manuel.mettler@ar.ch

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4 Licht - ein neues Umweltthema

Das Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach Licht und dem Schutz vor störenden Lichtimmissionen hat an Bedeutung gewonnen. Bisher wurde das Thema meist durch die Gemeinden über die Bewilligungspraxis von Reklamen behandelt. Neu wird das Thema auch für das Amt für Umwelt aktuell, einerseits im Rahmen von Einsprachen oder in Planbewilligungsverfahren.

Gemäss Art. 1 USG sind Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen. Zudem sind im Sinne der Vorsorge die Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Zu diesen Einwirkungen zählt auch das sichtbare Licht (Art. 7 USG).

Lichtimmissionen sind primär mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Die Umweltschutzgesetzgebung gibt diesbezüglich allerdings keine expliziten Grenzwerte und Vorschriften vor. Die Gemeinde kann daher gestützt auf den Vorsorgeartikel Bau-, Ausrüstungs- und/oder Betriebsvorschriften erlassen, soweit diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Die kantonale Baugesetzgebung sieht dazu eine Bewilligungspflicht für Aussenreklamen und für Lichtanlagen mit erheblichen Auswirkungen vor (Art. 38 BauV). 

Zu Lichtemissionen und -immissionen liegen auch Leitentscheide des Bundesgerichts zu Weihnachtsbeleuchtung und Bahnsteigbeleuchtung vor. Das Bundesgericht bekräftigt das Vorsorgeprinzip mit dem Grundsatz der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen. Diesem steht die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gegenüber. 

Zur Optimierung von Lichtanwendungen und zur Minimierung der unerwünschten Lichtemissionen sind die folgenden Punkte zu beurteilen: Notwendigkeit, Zeitmanagement und Steuerung, Intensität und Helligkeit sowie Ausrichtung der Beleuchtung. Entsprechend sollten bei Baugesuchen für Projekte mit erheblichen Lichtemissionen wie z.B. Tankstellen, ÖV-Haltestellen, Sportplätze, Fassadenbeleuchtungen und grossflächige Reklamen ein Beleuchtungskonzept mit den Angaben zu den Betriebszeiten, der Lichtwärme und -intensität, Beleuchtungsstärke und geplante Schutzmassnahmen eingereicht werden. Diese Unterlagen erleichtern eine baurechtliche und umweltrechtliche Beurteilung eines solchen Projektes.

Kontaktperson: Peter Federer, Tel. +41 71 353 65 29, peter.federer@ar.ch

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5 Umweltkontrolle für Gewerbebetriebe neu organisiert

Bei der Einhaltung des Umwelt- und Gewässerschutzes haben die Betriebe des Malerfachs sowie der Autobranche in den letzten Jahren Eigenverantwortung bewiesen. Die vom Amt für Umwelt angeordneten Umweltkontrollen werden nun reduziert. 

Die Betriebe des Maler- und Garagengewerbes erzeugen branchenspezifische Abwässer, Abluft und Abfälle. Um die  Umweltvorschriften einhalten zu können und damit die Entsorgung in den öffentlichen Werken (z.B. Abwasserreinigungsanlagen) reibungslos funktioniert, müssen die relevanten Betriebe entsprechende Vorgaben einhalten (z.B. betriebsinterne Abwasser-Vorbehandlung).

Bis anhin wurden die relevanten Betriebe des Auto- und Transportgewerbes alle zwei Jahre, die Malerbetriebe alle drei Jahre kontrolliert. Umweltbewusstsein sowie eine umweltschonende Arbeitsweise und Arbeitsmittel haben sich in den letzten Jahren resp. Jahrzehnten nachweislich und weitgehend durchgesetzt. Die Grundkontrollen werden daher per sofort auf drei Jahre im Autogewerbe resp. fünf Jahre bei den Baumalern erweitert. Betriebe, die die geltenden Vorschriften zuverlässig einhalten, können von längeren Kontrollabständen profitieren, während Betriebe mit Mängeln häufiger kontrolliert werden (Kontrolle im sogenannten Bonus-Malus-System). 

Unterschiedliche Organisation bei Maler- und Garagenbetrieben

Die Kontrolle im Malergewerbe wurde vor 20 Jahren in einer kantonsübergreifende Lösung dem Branchenverein VUM Ost übertragen, welcher heute seine Betriebe in den Kantonen Thurgau, St. Gallen, Graubünden und den beiden Appenzell begutachtet.

Im Transport- und Garagengewerbe müssen die Betriebe ein spezialisiertes Unternehmen für die Umweltkontrolle beauftragen, das von der Automobilbranche unabhängig ist. Derzeit bieten fünf Kontrollfirmen diese Dienstleistung im Kanton an. 

Kontaktperson: Manuel Mettler, Tel. +41 71 353 65 31, manuel.mettler@ar.ch

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6 Nachhaltigkeitsbeurteilung - neue Plattform

Die Nachhaltigkeitsbeurteilung (NHB) ist ein wichtiges Werkzeug für die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in der Schweiz. Das Ziel der neu lancierten Plattform ist es, die NHB zu stärken. Aktuelle Informationen und praktische Hilfestellungen werden für einen breiteren Kreis von Interessierten zentral verfügbar gemacht und der Austausch unter AnwenderInnen wird gefördert. 

Plattform «Nachhaltigkeitsbeurteilung» 

Mittels NHB wird eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Säulen der Nachhaltigkeit – Ökonomie, Soziales und Ökologie – von Strategien, Programmen und Projekten gewährleistet. Als Optimierungsinstrument legt sie mögliche Zielkonflikte eines Vorhabens frühzeitig offen und zeigt Verbesserungsmöglichkeiten.
NHBs kommen in mehreren Kantonen und Gemeinden zur  Anwendung. Die Plattform sammelt sie und bietet online Informationen und Hilfestellungen. Unter anderem sind dies:

  • eine Übersicht der NHB-Instrumente;
  • acht Gründe für die Durchführung einer NHB;
  • Praxisbeispiele;
  • Erfolgsfaktoren für die NHB.

Ergänzend wurde eine LinkedIn-Gruppe gegründet, welche dazu genutzt werden kann, um mit anderen NHB-NutzerInnen Tipps und Ratschläge auszutauschen und Unterstützung zu suchen. Initiiert haben das Projekt die kantonalen Nachhaltigkeitsfachstellen (NKNF). 

Strategie Nachhaltige Entwicklung (SNE) 2030 

Anfang November hat der Bundesrat die neue Strategie in die Vernehmlassung geschickt. Sie zeigt auf, wie er die Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung umsetzen will. Nach erfolgter Vernehmlassung wird der Bundesrat einen Aktionsplan für die Jahre 2021-2023 verabschieden. Die NHB stellt einen wichtigen Baustein für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung auf allen politischen Ebenen der Schweiz dar.

Links:
»» Webseite des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE Plattform NHB
»» LinkedIn Gruppe

Kontaktpersonen: Maria Stoll, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, maria.stoll@are.admin.ch oder
Michael Kellenberger, Amt für Umwelt, michael.kellenberger@ar.ch 

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7 EnergieSchweiz unterstützt die Gemeinden

Mit neuen und erneuerten Förderprogrammen auf ins neue Jahrzehnt

«EnergieSchweiz für Gemeinden» motiviert und fördert Gemeinden auf ihrem Weg individuell oder als Energie-Region u.a. hin zur 2000-Watt-Gesellschaft. Dies geschieht durch thematische Unterstützung sowie finanzielle Förderung für konkrete Projektumsetzungen. Hierzu wurde vom Bund ein ganzes Bündel an Förderinstrumenten beschlossen.

Das Programm wird in weiterentwickelter Form fortgesetzt und fokussiert auf die prioritären Handlungsfelder, welche im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen: 

  • Energieeffizienz in Gebäuden und erneuerbare Energien für Privatpersonen 
  • Mobilität von Privathaushalten und Unternehmen 
  • Anlagen und Prozesse in Industrie und Dienstleistungen

Daraus resultieren Förderprogramme, welche insbesondere Gemeinden in einem ambitionierten Energiestadt-Prozess ansprechen. Die relevantesten Programme für Ausserrhoder Gemeinden werden nachfolgend in Kurzform vorgestellt:

Unterstützung für Gemeinden/Regionen (Prozessförderung)

Für Gemeinden, die sich im Prozess Energiestadt resp. Energiestadt Region engagieren und die Voraussetzungen betreffend Kommunikation, Strom und Wärme erfüllen / Finanzielle Förderung abhängig von der Zielerreichung (Audit; Fr. 4'000 bis Fr. 10'000) / Auszahlung nach erfolgreichem Energiestadt (Re-)Audit 

Fortschrittliche Städte und Gemeinden

Für Gemeinden mit einer aktiven und engagierten Energie- und Klimapolitik (z.B. Energiestadt, o.ä.) / Finanzielle Förderung von Einzel-Projekten im Umfang von Fr. 15'000 bis 30’000 pro Jahr / Max. 25 Gemeinden (Juryentscheid) während einer Laufzeit von jeweils 2 Jahren

Energie-Region

Für Gemeinden in einem bestehenden interkommunalen Verbund / Fachliche Unterstützung und finanzielle Förderung von Projekten im Umfang von Fr. 15'000 bis 30’000 pro Jahr / Max. 25 Regionen (Juryentscheid) während einer Laufzeit von jeweils 2 Jahren

Temporäre Projekte

Für alle Gemeinden und Regionen / Finanzielle Förderung des Projekts im Umfang von Fr. 5'000 (Gemeinden) / 15’000 (Regionen). Die Projektthemen werden auf www.local-energy.swiss veröffentlicht. / Max.100 Gemeinden während einer Laufzeit von jeweils einem Jahr. Annahme: Vollständige Anmeldung!

Links:
»» Webseite EnergieSchweiz Projektförderung ab 2021
»» Flyer (PDF-Version)

Kontaktperson: Michael Kellenberger, Tel. +41 71 353 65 27, michael.kellenberger@ar.ch

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8 In eigener Sache

Umbenennung der Abteilung Lärm und Energie
 

Die Abteilung Lärm und Energie heisst ab 1. Januar 2021 Abteilung Energie. Der Bereich Lärm wird der Abteilung Luft und Boden zugeteilt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Anpassung genehmigt.


Abteilung Energie - neue Leitung und personelle Änderungen


Am 1. Dezember 2020 übernahm Christian Bernhardsgrütter die Leitung der Abteilung Energie von seinem Vorgänger Ralph Boltshauser. 

Ralph Boltshauser reduziert sein Pensum und übernimmt neue Aufgaben in der Abteilung Luft und Boden. 

Die Kontaktdaten von C. Bernhardsgrütter und R. Boltshauser bleiben unverändert.
 

Am 1. November 2020 hat Frau Martina Eberhart ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin Klimaschutz und Erfolgskontrolle Energiedaten in einem 50 % Pensum aufgenommen. Sie tritt die Nachfolge von Manuela Fuchs an, welche das Amt für Umwelt Ende Oktober verlassen hat, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen. Sie erreichen Frau Eberhart unter der Telefon-Nr. +41 71 353 65 37 oder martina.eberhart@ar.ch.

Herr Marc Gantenbein hat am 1. Dezember 2020 seine Tätigkeit als Sachbearbeiter Energievollzug und Energieförderung im Team der Energiefachstelle aufgenommen. Er wird in erster Linie das kantonale Förderprogramm betreuen und die Zertifizierungsstelle Minergie im Kanton führen.
Sie erreichen Herrn Gantenbein unter der Telefon-Nr. +41 71 353 65 25 oder marc.gantenbein@ar.ch.


Praktikum


Frau Stéphanie Bernhardsgrütter absolviert ein Praktikum in der Abteilung Wasser und Stoffe bis Ende Januar 2021.

Zeit zum Lachen, Zeit zum Denken, Zeit für die anderen –
nicht nur zum Schenken. 
Zeit für Stille, Zeit für Gefühl, Zeit für Nähe –
und Ruhe im Gewühl.
Zeit für Musik, Zeit für Kerzen, Zeit für Leben –
mit liebenden Herzen.

Zauberhafte Weihnachtszeit !

Wir wünschen Ihnen eine gemütliche Adventszeit, besinnliche Festtage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches, gesundes und zufriedenes 2021.

 

Impressum

Departement Bau und Volkswirtschaft
Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17A
9100 Herisau

Telefon +41 71 353 65 35
afu@ar.ch; www.ar.ch/afu

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