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Newsletter Amt für Umwelt 1 - 2021, März 2021 (Volltext)

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Die Gewässerschutzkarte enthält neben rechtskräftig ausgeschiedenen Schutzzonen auch zahlreiche provisorische Grundwasserschutzzonen, v.a. für private Quellen. In vielen Fällen ist das öffentliche Interesse am Schutz dieser Quellen nicht mehr gegeben. Lesen Sie mehr zur gemeindeweise erfolgten Überprüfung der Quellen und zu weiteren Themen aus den Bereichen Gewässerschutz und Lärm.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.

1 Private Quellen mit provisorischen Grundwasserschutzzonen

Mehr als die Hälfte der Schutzzonen werden aufgehoben


Das Amt für Umwelt hat in den vergangenen drei Jahren kantonsweit ca. 260 private Quellen überprüft. Dabei wurden das öffentliche Interesse und der Schutzstatus dieser Quellen neu beurteilt. Jedes zweite untersuchte Quellgebiet kann aus dem provisorischen Schutz entlassen werden, die ergiebigen, guten Quellen sollen hingegen nun definitiv geschützt werden.

Bei der Erstellung der Gewässerschutzkarte in den 1980er Jahren wurden mehrere Hundert Quellgruppen in Privatbesitz mit provisorischem Schutzstatus aufgenommen. Diese Schutzzonen wurden bis anhin in der Regel erst anlässlich konkreter Bauvorhaben überprüft und sorgten so für Planungsunsicherheit und Mehraufwand für Private und Behörden. 

Ziel der aktuellen Überprüfung war es zu beurteilen, ob an diesen Quellen heute noch ein öffentliches Interesse besteht. Im Auftrag des Amtes für Umwelt haben deshalb private Fachbüros zwischen 2018 und 2020 die Qualität des Quellwassers, Lage und Zustand der Bauwerke (Schächte, Leitungen) sowie die aktuelle Nutzung des Wassers erhoben (vgl. AFU-Newsletter Mai 2018). 

Ergebnisse und weiteres Vorgehen

Ein öffentliches Interesse am Schutz privater Quellen ist nach Beurteilung des Amtes für Umwelt in etlichen Fällen nicht mehr gegeben, Die detaillierte Auswertung zeigt: Bei mehr als der Hälfte (54 %) kann der öffentlich-rechtliche Schutzstatus aufgehoben werden, weil die Quellen die Schutzkriterien (beispielsweise Schüttungsmenge, Nutzung, Abgabe von Trinkwasser an Dritte) nicht erfüllen resp. weil die Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. Quelleigentümer und Nutzungsberechtigte, Grundeigentümer, die öffentlichen Wasserversorgungen, das kantonale Lebensmittelinspektorat sowie die Gemeinden wurden über diese Ergebnisse informiert und zur Stellungnahme eingeladen. Die kantonale Gewässerschutzkarte wird laufend angepasst. 

»» Link zur Gewässerschutzkarte AR

Bei einem Fünftel der Quellen (21 %) müssen die Inhaberinnen der Kleinstwasserversorgungen nun Grundwasserschutzzonen ausscheiden. Für einen Viertel der Quellen (25 %) sind weitere Abklärungen im Hinblick auf die vorsorgliche Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen für eine zukünftige Nutzung nötig. Dies wird das Amt für Umwelt in den kommenden Jahren schrittweise mit den Beteiligten an die Hand nehmen. Bevor die neuen Grundwasserschutzzonen und -areale rechtskräftig werden, müssen sie öffentlich aufgelegt und vom Regierungsrat genehmigt werden. 

Konaktperson: Paul-Otto Lutz, Tel. +41 71 353 65 38, paul-otto.lutz@ar.ch 

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2 Entsorgungskonzept - neues Formular

Das Formular des Amtes für Umwelt zum Entsorgungskonzept für Rückbaustoffe ist neu unter den Baugesuchsunterlagen beim Baukoordinationsdienst BKD als Zusatzformular B80 zu finden. 

Mit dem Entsorgungskonzept und der Schadstoffabklärung kann überprüft werden, ob die Bauabfälle korrekt entsorgt werden und ob – wo möglich – eine Wiederverwertung angestrebt wird. Im Zeitalter knapper Rohstoffe wird die Kreislaufwirtschaft immer wichtiger. Gerade im Bausektor fallen sehr viele Abfälle an, die unsere Deponien schnell füllen. Um eine einwandfreie und unbedenkliche Qualität von Sekundärrohstoffen zu erlangen, ist es daher sehr wichtig, dass Schadstoffe erkannt, entsprechend aus dem Kreislauf ausgeschleust und umweltgerecht entsorgt werden.

Entsorgungskonzept und Schadstoffabklärung

Mit den Bewilligungsunterlagen muss der Gesuchsteller gemäss Abfallverordnung ein Entsorgungskonzept einreichen, wenn bei Rückbauarbeiten mehr als 200 m3 Bauabfälle (inklusive Aushub) anfallen oder wenn es sich um ein Objekt handelt, bei dem Schadstoffe erwartet werden. Dies ist bei Gebäuden der Fall, die vor 1990 erstellt wurden. Bei älteren Rückbauobjekten, bei denen weniger als 200 m3 mineralische Bauabfälle anfallen, kann die Schadstoffabklärung als Selbstdeklaration erfolgen. Bei grösseren Gebäuden muss die Schadstoffabklärung durch einen Spezialisten durchgeführt werden. 

Für die Selbstdeklaration empfehlen wir die Checkliste aus der VVEA-Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU; Modul Bauabfälle, Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung, Anhang 1 Teil B). Darin sind die wichtigsten Anwendungen von Asbest, PCB und weiteren Schadstoffen kurz und übersichtlich beschrieben. Die Selbstdeklaration sollte durch eine bausachverständige Person wie z.B. Architekt oder Baumeister gemacht werden. Die Checkliste kann auf der Webseite des Amtes für Umwelt heruntergeladen werden.

Um die Bewilligung zügig bearbeiten zu können, ist es wichtig, dass bereits die Gemeinden die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls das Gesuch zurückweisen.

Kontakt: Monika van den Broek, Tel. +41 71 353 65 32, monika.vandenbroek@ar.ch

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3 Veranstaltungen mit Laserstrahlung - Vollzug neu geregelt

Für den Vollzug der Regelungen über Veranstaltungen mit Laserstrahlung ist seit 1. Dezember 2020 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig.

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und die zugehörige Verordnung (V-NISSG) sind am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie lösen die Schall & Laserverordnung (SLV) ab und weisen neu den Vollzug betreffend Veranstaltungen mit Laserstrahlen dem BAG zu. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist seit dem 1. Dezember 2020 das BAG alleinig für die Bewilligung von Veranstaltungen mit Laserstrahlen zuständig.

Das BAG betreibt dafür ein Meldeportal und überprüft die eingereichten Meldungen. Bei komplexen Fällen kann das BAG eine Messfirma für die Gefährdungsbeurteilung beiziehen. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der V-NISSG und kann, um den Schutz des Publikums sicherzustellen, Sofortmassnahmen direkt vor Ort anordnen.

Links:
»» BAG Informationen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
»» BAG Faktenblatt zu Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Kontaktperson: Ralph Boltshauser, Tel. +41 71 353 65 34, ralph.boltshauser@ar.ch

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4 Neuer VSA-Kurs: Das ABC des Gewässerschutzgesetzes, Teil Abwasserrecht

Der neu entwickelte Fachkurs führt ein in die wichtigsten Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung und in die praxisnahen VSA-Richtlinien und -Empfehlungen. Angesprochen sind insbesondere Berufseinsteiger im Bereich Gewässerschutz und Abwasserentsorgung (in Verwaltung und Planungsbüros), aber auch andere Interessierte wie Vertreter der kommunalen Gewässerschutzkommissionen oder Baujuristen. 

Der neue VSA-Kurs gibt eine grobe Übersicht über das Gewässerschutzgesetz inklusive den konkretisierenden Verordnung und Vollzugshilfen im Bereich der Abwasserentsorgung und Siedlungsentwässerung. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf konkrete Praxisbeispiele gerichtet. Auch werden Zuständigkeiten der unterschiedlichen Akteure und wichtigste Prinzipien im Gewässerschutz (z.B. Sorgfaltspflicht, Verursacherprinzip) angesprochen. Themenfelder sind Gewässerschutzbewilligungen, Abwassereinleitungen, Betrieb und Kontrolle von Abwasseranlagen, Abwassergebühren und weiteres mehr. 

Kosten und weitere Informationen

  • Kursdatum: 28. Juni 2021, 08 bis 16.30 Uhr
  • Kursort: Zürich
  • Kurskosten: Fr. 475 für Mitglieder, Fr. 550 für Nichtmitglieder
  • Programm/Anmeldung

Kontaktperson: Valentin Lanz, Tel. +41 71 353 65 39, valentin.lanz@ar.ch

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5 Schadenfälle mit umweltgefährdenden Stoffen: Statistik 2020

Der Pikettdienst des Amtes für Umwelt bietet den Einsatzkräften von Kantonspolizei, Feuerwehr und Gemeinden bei akuten Gewässer- oder Bodenverschmutzungen im ganzen Kanton rund um die Uhr fachliche Unterstützung, telefonisch oder vor Ort. Im Jahr 2020 wurden dem Amt für Umwelt 29 Schadenfälle gemeldet. Seit 2015 wird an Wochenenden und Feiertagen mit dem Pikettdienst des Amtes für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen zusammengearbeitet.

Schadenfälle 2020

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der gemeldeten Schadenfälle in Appenzell Ausserrhoden leicht angestiegen. Von den 29 gemeldeten Schadenfällen kam es in 19 Fällen zu einer Gewässerverschmutzung. Bei 20 der gemeldeten Fälle war ein Eingreifen des Pikettdienstes des Amtes für Umwelt erforderlich. 

»» Link zur Schadendienststatistik 2020 des Amtes für Umwelt 

Ein Fischsterben 

Während des Kalenderjahres 2020 wurde ein Fischsterben gemeldet. Mutmasslich in Folge Überlaufen eines Pumpschachtes gelangte Abwasser aus einer Autowaschanlage in die Glatt. Die Verschmutzung führte zu einem Fischsterben auf einer Strecke von ca. 3 km. Es wurden ca. 60 verendete Bachforellen gefunden. 

Verstösse gegen Düngeverbote in Grundwasserschutzzonen

In einem Fall in Herisau wurde gegen das Jaucheverbot in Grundwasserschutzzonen (engere Schutzzone S2) verstossen. Der Landwirt hatte Kenntnis über das Düngeverbot und nahm in Kauf, dass das für Menschen und Haustiere genutzte Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung durch den Hofdüngeraustrag mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt wird. Der Fall wurde von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl erledigt. Ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall in einer provisorischen Grundwasserschutzzone wird beim Kantonsgericht verhandelt.

Gegenseitige Unterstützung der Pikettdienste AR und SG

An Wochenenden und Feiertagen wird mit dem Pikettdienst vom Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen zusammengearbeitet. Dem Pikettteam AR wurden total neun Schadenfälle an Wochenenden und Feiertagen auf St. Galler Boden gemeldet. In vier Fällen war Unterstützung durch das Pikettteam AR vor Ort erforderlich. Der Pikettdienst SG hatte im Gegenzug für AR keinen Einsatz. 

Schnelle Meldung

Um Ursachen von Gewässerverschmutzungen und Fischsterben aufzuklären, sind zeitnahe Meldungen via Kantonspolizei erforderlich. Länger zurückliegende Meldungen bleiben oft ungeklärt, weil das Schadenbild die Ursache nicht mehr eindeutig ermitteln lässt. Bei verspäteten Meldungen können die notwendigen Beweismittel für eine vollständige Aufklärungen meist nicht oder nur teilweise erbracht werden. 

Kontaktperson: Mathias Kürsteiner, Tel. +41 71 353 65 33, mathias.kuersteiner@ar.ch

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6 Agroscope-Projekt "Beweisstück Unterhose"

Ohne die Erde unter unseren Füssen gäbe es kein Leben auf unserem Planeten. Der Boden liefert Nahrungsmittel und Rohstoffe, filtert Wasser oder schützt vor Naturgefahren. Er ist auch Heimat von Billionen kleinster Lebewesen, welche durch ihre Fülle und Produktivität einen gesunden Boden auszeichnen. Doch unsere Böden sind weltweit stark gefährdet. Es ist also höchste Zeit, genauer hinzuschauen!


Im Projekt «Beweisstück Unterhose» ist es möglich, gemeinsam mit weiteren Teilnehmer*innen den Dschungel unter Ihren Füssen zu erkunden. Dabei finden Sie heraus, wie es um die Bodengesundheit in Ihrem Garten oder auf Ihrem Acker steht und tragen zu einer Übersicht über den Zustand der Böden in der ganzen Schweiz bei. Es braucht dabei keinerlei Spezialwissen.
Das Projekt startet am 7. April 2021.

»» Link zur Anmeldung

Kontakt: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF / Agroscope,
Noemi Peter Projektmanagerin, Tel. +41 58 481 71 69, noemi.peter@agroscope.admin.ch

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7 In eigener Sache

Wir begrüssen:

Frau Alina Loacker absolviert von Februar bis April 2021 ein dreimonatiges Praktikum im Amt für Umwelt.

 

Impressum

Departement Bau und Volkswirtschaft
Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17A
9100 Herisau

Telefon +41 71 353 65 35
afu@ar.ch; www.ar.ch/afu

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