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Technische Änderungen

Die Melde- und Prüfpflicht von technischen Änderungen ergibt sich aus Artikel 34 Absatz 2 VTS.

Es werden folgende Fälle unterschieden:

  • A: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung
  • B: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung, Bauteile müssen aber typengenehmigt sein
  • C: meldepflichtige Änderung
  • D: melde- und prüfpflichtige Änderung; Beurteilung durch die Zulassungsbehörde;
  • E: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich
  • F: melde- und prüfpflichtige Änderung; Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer anerkannten Prüfstelle erforderlich
  • G: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder Garantie des Umbauers, gestützt auf den Bericht einer anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich
  • H: bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen

Informationen zu Änderungen verschiedenster Baugruppen und deren Klassifizierung in einen der oben genannten Fälle sind in den Richtlinien der asa gesammelt:
2a Abändern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern
2b Abändern und Umbauen von Motorrädern

asa-Merkblatt Nr. 25 – Umbau zum Wohnmobil / Camper
Fahrwerksänderungen_Umbaubestätigung - Messprotokoll
Prüfauftrag für Front- und aerodynamische Anbauteile

 

Prüfungstermine für bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen können telefonisch, per Kontaktformular oder am Schalter vereinbart werden.

Zusätzliche Informationen

Strassenverkehrsamt

Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr