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Newsletter Amt für Umwelt 3 - 2020, September 2020 (Volltext)

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Der Schadstoffausstoss der Öl- und Gasfeuerungen wird seit Jahrzehnten regelmässig durch die Feuerungskontrolleure gemessen. Dies zog grosse technische Verbesserungen der Feuerungen nach sich. Ab der kommenden Heizperiode wird die Messpflicht ausgeweitet und gilt neu auch für kleine Holzheizkessel. Lesen Sie mehr über diese Änderungen sowie zu weiteren Themen aus den Bereichen Luft und Gewässerschutz in dieser Ausgabe.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.

1 Messpflicht für kleine Holzheizkessel

In der kommenden Heizsaison starten in Appenzell Ausserrhoden die Messungen von kleinen Holzheizkesseln. Saubere und sparsame Feuerungen sind ein wesentlicher Beitrag zur Luftreinhaltung und somit zur Erhaltung der Gesundheit. Holzfeuerungen sind zwar CO2-neutral und damit klimafreundlich, geben aber Feinstaub und Russ ab. Mit den Messungen soll auch ein emissionsarmer Betrieb sichergestellt werden.

Mit der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 1. Juni 2018 wurde die Emissionsmesspflicht auch für Holzheizkessel, die als Zentralheizung dienen, eingeführt. Nachdem noch verschiedene Punkte auf Bundesebene geklärt und genügend Ausbildungsplätze für die Feuerungskontrolleure geschaffen wurden, sollen die Messungen der Holzheizkessel mit der Heizperiode 2020/2021 gestartet werden. Die im Kanton tätigen Feuerungskontrolleure, die bisher im Auftrag der Gemeinden die Feuerungskontrolle an den Öl- und Gasfeuerungen durchführten, sind befähigt und bereit, auch die Emissionsmessung an den Holzheizkesseln bis 70 kW durchzuführen. Die neue Messpflicht gilt nicht für Kachelöfen oder andere Zimmeröfen sowie Holzkochherde. Diese sollen wie bisher durch die beauftragten Kaminfeger im Rahmen der Reinigung kontrolliert werden. 

Die neue Feuerungskontrolle für Holzheizkessel kann durch die Gemeinden analog der Öl- und Gasfeuerungskontrolle organisiert werden. Dabei sind Gasfeuerungen und Holzheizkessel alle 4 Jahre zu messen, Ölfeuerungen alle 2 Jahre. Da der Zeitaufwand für die Messung der Holzheizkessel deutlich grösser ist als bei der Öl- und Gasfeuerungen, ist mit deutlich höheren Kosten für die Besitzer der Feuerungen zu rechnen. 

Als Unterstützung für die Organisation der Feuerungskontrolle hat das Amt für Umwelt die notwendigen Vollzugshilfen und Vorlagen überarbeitet. Die Dokumente und weitere Informationen sind auf der Webseite abrufbar. 

Weitere Links:
»» Medienmitteilung "Messpflicht für kleine Holzheizkessel wird umgesetzt" vom 19. August 2020 
»» Gemeindebrief "Einführung Emissionsmessungen bei Holzheizkesseln bis 70 kW" vom 7. August 2020

Kontaktperson: Marlene Rüegg, Tel. +41 71 353 66 12, marlene.rueegg@ar.ch

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2 Grundwasserschutz: Änderung Bewilligungspraxis bei Erdwärmesonden

Wärmepumpenanlagen, die erneuerbare Energie aus der Umgebung nutzen, werden von Bund und Kanton gefördert. Das Amt für Umwelt bewilligt jährlich 50 bis 100 Anlagen mit Erdsonden. Damit der Grundwasserschutz weiterhin gewährleistet ist, werden einige Punkte der Bohrbewilligung angepasst.

Unabhängiges Geologiebüro

Hydrogeologische Gutachter, Geologiebüros etc., die Bohrungen von Erdwärmesonden grundwassertechnisch begleiten, müssen seit 2019 von der Bohrfirma unabhängig sein. Dies soll die Interessenskonflikte zwischen dem ausführenden Unternehmer und den Behörden verringern, z.B. bei Antreffen von schutzwürdigem Grundwasservorkommen bei einer Bohrung.

Kaution für die  Abschlussdokumentation zu Erdwärmesonden

Mit der Bohrbewilligung für Erdwärmesonden verlangt das Amt für Umwelt, dass die Fertigstellung einer Wärmepumpen-Anlage zu dokumentieren ist: Bohrprotokoll, Bohrprofil und Ausführungsplan (mit eingemessenen Bohrstandorten) liefern wichtige Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Untergrundes. Zudem sind damit die Bohrstandorte und Werkleitungen für Baubehörde und Bauherr resp. Eigentümer der Anlage zweifelsfrei dokumentiert. Die verlangte Abschlussdokumentation wurde oft nicht vollständig (und häufig erst nach mehrfacher Erinnerung) eingereicht. Bei Bohrbewilligungen für Erdwärmesonden wird deshalb neu eine Kaution Fr. 1‘000 vom Gesuchsteller erhoben. Die Kaution bezweckt, dass die geforderte Abschlussdokumentation auch tatsächlich eingereicht wird. Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen wird die in Rechnung gestellte Kaution zinslos zurückerstattet. Das gilt auch, wenn eine Anlage nicht erstellt wird. Verschiedene Gemeinden haben gute Erfahrung bei der Erhebung einer entsprechenden Kautionsgebühr für Kanalisationspläne gemacht.

Weitere Änderungen

Die Bohrbewilligung wird kürzer: Sämtliche Standardauflagen sind nun im Merkblatt "Erdwärmesonden" enthalten, das den Bauentscheiden jeweils beigelegt wird.

Da während des Baubewilligungsverfahrens die ausführenden Unternehmer oftmals noch nicht abschliessend feststehen, oder im Laufe des Verfahrens ändern, wird neu darauf verzichtet, Bohrfirmen mit Eröffnung des Bauentscheides eine Entscheidkopie der Bohrbewilligung zuzustellen. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft, die Auftragnehmer über Inhalt des Bauentscheides zu informieren. Ohne Kenntnis der Auflagen darf mit den Bohrarbeiten nicht begonnen werden.

Das neue Merkblatt Erdwärmesonden sowie weitere Formulare sind auf der Webseite abrufbar.

Kontaktperson: Mathias Kürsteiner, Tel. +41 71 353 65 33, mathias.kuersteiner@ar.ch

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3 Umweltschutz auf Baustellen: Überarbeitete Unterlagen für Gemeinden

Das Amt für Umwelt hat die Hilfsmittel rund um die Umweltkontrollen auf Baustellen grundlegend überarbeitet. Die neue Checkliste und die weiteren Unterlagen stehen den Gemeinden auf der Webseite zur Verfügung.

Die Gemeinden kontrollieren auf Baustellen, ob die für die Bauphase geltenden Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechts eingehalten werden. Zudem prüfen sie die Ausführung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Um die Gemeinden bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen, erarbeitete das Amt für Umwelt bereits vor mehr als 20 Jahren Hilfsmittel für die Baustellenkontrolle. 

Neu sind Checkliste und Erläuterungen in gekürzter und aktualisierter Form mit den Hintergrundinformationen zu Umwelt- und Gewässerschutz sowie Energie auf der Webseite publiziert. Dies soll den Gemeinden helfen, die Umweltauflagen im Rahmen ihrer Baustellenkontrollen effizient zu überprüfen. Die Checkliste kann als PDF auf dem Tablet oder in gedruckter Form bearbeitet werden.

Das Amt für Umwelt hat die Unterlagen entsprechend einer früheren Umfrage (vgl. Newsletter vom Januar 2018) bei den Gemeinden angepasst und ist überzeugt, dass die neuen Hilfsmittel rege genutzt werden. Rückmeldungen aus der Kontrolltätigkeit der Gemeinden können mit der neuen Webversion der Unterlagen rasch berücksichtigt und die Checkliste dem Bedarf entsprechend angepasst werden. 

Kontaktpersonen:
René Glogger, Tel. +41 71 353 65 69, rene.glogger@ar.ch 
Anja Taddei, Tel. +41 71 353 65 69, anja.taddei@ar.ch

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4 Bewilligungspflicht für Nutzungsänderungen

Im Sommer hat die unbewilligte Umnutzung eines Gewerbebaus in einer Indoor-Anlage zur Produktion von CBD-Hanf für Schlagzeilen und umfangreichen Klagen geführt. Dieser Fall ist nicht einmalig. Zwei weitere unbewilligte Umnutzungen von Gewerbeliegenschaften führen zu Geruchsklagen aus der Nachbarschaft. Umnutzungen betreffen baurechtlich verschiedene Rechtsbereiche.

Cannabidiol (CBD) wird u.a. entkrampfende, entzündungshemmende, angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkungen nachgesagt. Gemäss BAG ist die medizinische Wirkung von CBD derzeit erst ungenügend erforscht. Cannabidiol wird als Extrakt aus den weiblichen Blütenständen des sogenanntem CBD-Hanfs gewonnen. Aber auch die übrigen Pflanzenteile werden verwertet – z.B. als Tierfutter oder für die Faserproduktion. Der industrielle Anbau von CBD-Hanf in Indoor-Anlagen in ungenutzten Gewerbeliegenschaften boomt.

Die baurechtliche Bewilligungspflicht von Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen ist im Baugesetz (Art. 93) und in der Bauverordnung (Art. 38) beschrieben. Danach sind unter anderem wesentliche Nutzungsänderungen, die Auswirkungen auf die Umgebung haben, bewilligungspflichtig. Aus Umweltsicht stehen dabei Veränderungen des Abwassers, der Abluft und des Lärms im Vordergrund. 
 
Bei Unsicherheit über die Auswirkungen einer Umnutzung hilft das Amt für Umwelt den Baubewilligungsbehörden der Gemeinden gerne weiter.

Links:
»» kantonales Baugesetz (BauG; bGS 721.1)
»» kantonale Bauverordnung (BauV; bGS 721.11)

Kontaktperson: Peter Federer, Tel. +41 71 353 65 29, peter.federer@ar.ch

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Departement Bau und Volkswirtschaft
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afu@ar.ch; www.ar.ch/afu

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