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Vogelgrippe

Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil am 21. November 2025 und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa, verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Prävention. Diese haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen.

Der Bundesrat hat die gesamte Schweiz zum Beobachtungsgebiet erklärt. Somit gelten für alle Geflügelhalterinnen und -halter in der Schweiz einheitliche Schutzmassnahmen.

Massnahmen im Beobachtungsgebiet

Folgende Vorschriften gelten ab dem 25. November 2025 bis mindestens am 31. März 2026 für alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter:

Geflügelhaltende müssen ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden, wenn sie bei ihrem Geflügel einen der folgenden Punkte bemerken:

  • ausgeprägte respiratorische Symptome (Atemnot, Niesen, Husten);
  • Rückgang der Legeleistung:
  • Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Für Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 und mehr Stück Geflügel halten, gilt zusätzlich:

  • Das Geflügel muss in einem geschlossenen Stall oder ein einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden.
  • Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen geschlossenen und überdachten Aussenklimabereich (Wintergarten) zu beschränken.
  • Im Aussenbereich müssen die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit eine Maschenweite von höchstens 4 cm gegen Wildvögel gesichert sein.
  • Hühner sind von Gänsen und Enten getrennt zu halten.
  • Das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte ist durch geeignete Hygienemassnahmen zu verhindern: Der Zutritt zu den Tieren ist auf das Notwendigste zu beschränken. Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten. Vor dem Betreten sind saubere Schuhe und Kleider anzuziehen und die Hände zu waschen und zu desinfizieren.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.


Märkte und Ausstellungen

Geflügel aus der Beobachtungszone darf nur an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden, wenn die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.

Karte Kontrollgebiete

Allgemeine Verhaltensregeln

Vorgehen beim Fund toter Wildvögel
Personen, die auf Vogelkadaver stossen, werden gebeten, diese nicht zu berühren und sich an einen Wildhüter oder an die Kantonspolizei zu wenden.

Registrierungspflicht für Geflügelhaltende

Halterinnen und Halter von Hühnervögeln (Galliformes: z.B. Hühnern, Truten, Fasanen, Wachteln), Gänsevögeln (Anseriformes: z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögeln (Struthioniformes, z.B. Strausse, Emus) müssen beim kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet sein.

Wer oben genannte Tiere hält und noch nicht registriert ist, muss sich umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt melden: Via Formular oder direkt bei:

Weitere Informationen und Unterlagen

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).