Appenzell Ausserrhoden

Zuständigkeit

Zivilrecht
Die Einleitung eines Zivilverfahrens setzt teilweise voraus, dass zuerst ein Schlichtungsverfahren beim Vermittler durchgeführt wurde. Erst wenn sich die Parteien dort nicht geeinigt haben, stellt der zuständige Vermittler die Klagebewilligung aus, welche die Klageeinleitung beim Kantonsgericht ermöglicht.

In der nachfolgenden beispielhaften Aufstellung wird jeweils angegeben, ob ein vorgängiges Schlichtungsverfahren erforderlich ist oder nicht.

In den Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts fallen unter anderem:

StreitigkeitSchlichtung notwendig?
Ehescheidungen und Ehetrennungen mit umfassender Einigungnein
Vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Scheidungsverfahrennein
Eheschutzverfahrennein
Feststellung des Kindesverhältnissesnein
Unterhaltsklagen von Kindern gegenüber einem Elternteilja
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtsnein
Durchsetzung eines Gegendarstellungsrechts im Persönlichkeitsschutznein
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000.00     ja
Forderungsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000.00ja
Rechtsöffnungsbegehrennein
Begehren um Konkurseröffnungnein
Miet- und Pachtrechtsstreitigkeitenja*

 *zuständig ist nicht der Vermittler, sondern die Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

 Die Abteilungen des Kantonsgerichts sind unter anderem zuständig für:

Streitigkeit

Schlichtung notwendig?

Ehescheidungen und Ehetrennungen ohne umfassende Einigungnein
Streitigkeiten betreffend den Schutz der Persönlichkeit (soweit nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch in Frage steht)ja
Forderungsstreitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30'000.00ja
Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht mit einem Streitwert über CHF 30'000.00ja



Strafrecht
Beim Kantonsgericht kann kein Strafverfahren eingeleitet werden. Strafanzeigen sind an die Kantonspolizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Einzelrichter sowie die Abteilungen des Kantonsgerichts beurteilen lediglich Strafsachen, welche ihnen nach Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft überwiesen werden.

Die Zuständigkeit der Einzelrichter erstreckt sich dabei grundsätzlich auf Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder beispielsweise eine Verwahrung in Betracht kommt. Ausgenommen sind Strafverfahren, welche im polizeilichen Ordnungsbussenverfahren oder mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wurden.


Jugendstrafrecht
Als kantonales Jugendgericht beurteilt das Kantonsgericht (1. Abteilung) auch Strafverfahren gegen Jugendliche. Strafanzeigen sind an die Kantonspolizei oder die Jugendanwaltschaft zu richten. Nach Durchführung einer Untersuchung wird der Fall entweder an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen oder durch die Jugendanwaltschaft mittels Strafbefehl erledigt. 

Kantonsgericht
Fünfeckpalast
9043 Trogen

Tel.: 0041 71 343 63 94
Fax: 0041 71 343 64 01

Schalter-Öffnungszeiten:
08.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr

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