Appenzell Ausserrhoden

Vermittler

Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch.

Die Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschliessend aufgelistet. So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO:

a)  im summarischen Verfahren;
b)  bei Klagen über den Personenstand;
c)  im Scheidungsverfahren;
d)  im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e)  bei folgenden Klagen aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
      und Konkurs (SchKG)
      1.  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
      2.  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
      3.  Widerspruchsklage (Art. 106 - 109 SchKG),
      4.  Anschlussklage (Art. 111 SchKG);
      5.  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
      6.  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
      7.  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
      8.  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
f)   bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige
     kantonale Instanz zuständig ist;
g)  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündigungsklage;
h)  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.


Der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist geregelt in Art. 199 ZPO

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens
     100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des
     Schlichtungsverfahrens verzichten.

2  Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten,
     wenn:
     a)  die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
     b)  der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
     c)  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsetz vom 24. März 1995.

Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 202 ZPO; nachstehendes Formular) eingeleitet.

Betreffend Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens sowie zu Fragen zur Ehescheidung, zum Eheschutz,  Arbeitsrecht, Bauhandwerkerpfandrecht sowie zum gerichtlichen Verbot etc. gibt die Internetseite des Kantonsgerichtes ausführlich Auskunft.

 

Adressen

In Appenzell Ausserrhoden bestehen drei Vermittleramtskreise:

a)   Kreis 1
       umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn, Hundwil, Stein,
                                                           Schönengrund, Waldstatt

        Vermittleramt Kreis 1
        Appenzeller Hinterland
        Poststrasse 5                          Standort:   Haus zum Baumgarten
        9100 Herisau                                              Erdgeschoss, Büro Nr. 43
        
        Christian Rechsteiner

        Tel. 071 354 55 95

        E-Mail: vermittleramt.hinterland@ar.ch


b)    Kreis 2
       umfassend die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen

        Vermittleramt Kreis 2
        Appenzeller Mittelland
        Dorf 9                                        Standort:   Gemeindehaus
        9053 Teufen                                                Erdgeschoss, Büro Nr. 4          

        Pascale Sigg-Bischof

        Tel. 071 335 00 17

        E-Mai: vermittleramt.mittelland@ar.ch


c)    Kreis 3
       
umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden,
                                                           Lutzenberg, Walzenhausen, Reute

       Vermittleramt Kreis 3
       Appenzeller Vorderland
       Kirchplatz 6                               Standort:    Rathaus
       9410 Heiden

       Christian Hofmänner

       Tel. 071 898 89 01

       E-Mail: vermittleramt.vorderland@ar.ch



Die Aufsicht über die Vermittlerämter wird durch das Obergericht ausgeübt.
       

              

Vermittleramt Appenzeller Hinterland
Poststrasse 5
9100 Herisau

Tel.: 071 354 55 95

Vermittleramt Appenzeller Mittelland
Dorf 9
9053 Teufen

Tel.: 071 335 00 17

Vermittleramt Appenzeller Vorderland
Kirchplatz 6
9410 Heiden

Tel.: 071 898 89 01