Vermittler
Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch.
Die Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschliessend aufgelistet. So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO:
a) im summarischen Verfahren;
b) bei Klagen über den Personenstand;
c) im Scheidungsverfahren;
d) im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e) bei folgenden Klagen aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG)
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3. Widerspruchsklage (Art. 106 - 109 SchKG),
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG);
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
f) bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige
kantonale Instanz zuständig ist;
g) bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündigungsklage;
h) wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
Der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist geregelt in Art. 199 ZPO
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens
100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten,
wenn:
a) die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b) der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c) in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsetz vom 24. März 1995.
Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 202 ZPO; nachstehendes Formular) eingeleitet.
Formular Vermittlungsbegehren
Betreffend Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens sowie zu Fragen zur Ehescheidung, zum Eheschutz, Arbeitsrecht, Bauhandwerkerpfandrecht sowie zum gerichtlichen Verbot etc. gibt die Internetseite des KantonsgerichtesÖffnet Link in neuem Fenster ausführlich Auskunft.
Adressen
In Appenzell Ausserrhoden bestehen drei Vermittleramtskreise:
a) Kreis 1
umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn, Hundwil, Stein,
Schönengrund, Waldstatt
Vermittleramt Kreis 1
Appenzeller Hinterland
Poststrasse 5 Standort: Haus zum Baumgarten
9100 Herisau Erdgeschoss, Büro Nr. 43
Christian Rechsteiner
Tel. 071 354 55 95
E-Mail: vermittleramt.hinterland@who-needs-spam.ar.ch
b) Kreis 2
umfassend die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen
Vermittleramt Kreis 2
Appenzeller Mittelland
Dorf 9 Standort: Gemeindehaus
9053 Teufen Erdgeschoss, Büro Nr. 4
Pascale Sigg-Bischof
Tel. 071 335 00 17
E-Mai: vermittleramt.mittelland@who-needs-spam.ar.ch
c) Kreis 3
umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden,
Lutzenberg, Walzenhausen, Reute
Vermittleramt Kreis 3
Appenzeller Vorderland
Kirchplatz 6 Standort: Rathaus
9410 Heiden
Christian Hofmänner
Tel. 071 898 89 01
E-Mail: vermittleramt.vorderland@who-needs-spam.ar.ch
Die Aufsicht über die Vermittlerämter wird durch das Obergericht ausgeübt.

