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Vernehmlassungen

Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen politisch bedeutsamen Geschäften werden kantonale Behörden, die Gemeinden, die politischen Parteien und weitere interessierte Kreise zur Vernehmlassung eingeladen. Organisationen und Einzelpersonen, die nicht zum Kreis der Eingeladenen gehören, werden auf Verlangen im Einzelfall mit den Vernehmlassungsunterlagen bedient oder können diese im Internet beziehen. Sie können ebenfalls eine Stellungnahme einreichen.

Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung. Er bestimmt den Kreis der Einzuladenden, die Frist (in der Regel zwei Monate), die abzugebenden Unterlagen und allenfalls die Art der Durchführung. Er kann anstelle des schriftlichen Verfahrens zu einer konferenziellen Anhörung einladen.

Das in der Sache zuständige Departement oder die Kantonskanzlei ist für die Durchführung der Vernehmlassung verantwortlich. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird im Amtsblatt und im Internet publiziert. Die Vernehmlassungsunterlagen werden dem Kreis der Eingeladenen in elektronischer Form via E-Mail zugänglich gemacht und sind auf diesen Seiten veröffentlicht.

Die Stellungnahmen sind in Papierform oder elektronisch einzureichen. Es besteht kein Anspruch auf eine Antwort oder zusätzliche Anhörung.

Das zuständige Departement oder die Kantonskanzlei wertet die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen aus und erstellt zu Handen des Regierungsrates einen Auswertungsbericht. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11
Bürozeiten
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