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Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

Öffnungszeiten Sekretariat 071 343 65 26:
Montag, Dienstag und Donnerstag, jeweils von 8.00 - 11.30 Uhr

Allgemeine telefonische Rechtsauskunft 071 343 63 54:
Dienstag von 09.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag von 10.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr

Bitte haben Sie etwas Geduld falls ihr Beratungsanruf nicht durchkommt und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Wir danken für Ihr Verständnis.

Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten bezüglich Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtobjekten, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden liegen.

Die Schlichtungsstelle erteilt unentgeltlich Auskunft zu Fragen betreffend Miete und Pacht unbeweglicher Sachen (Wohnungen, Liegenschaften, Geschäftsräume).

Überdies ist die Schlichtungsstelle zuständig zur Behandlung aller Streitigkeiten aus Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen (im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten, die beim Vermittler anzumelden sind). Wenn es jedoch um Pachtstreitigkeiten geht, bei denen landwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind, ist der Vermittler, anschliessend das Kantonsgericht zuständig.

Bei Klageerhebung bei der Schlichtungsstelle sind das Klagebegehren (mit kurzer Begründung und Schilderung des Sachverhaltes) und die notwendigen Beilagen im Doppel einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die vollständigen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc.) der klagenden sowie der beklagten Partei(en) aufgeführt sind.

In allen ihr unterbreiteten Fällen versucht die Schlichtungsbehörde, eine Einigung herbeizuführen. Wenn dies nicht gelingt, kann das Verfahren mit Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid abgeschlossen werden.

Formelle Vorschriften für Kündigungen und einseitge Vertragsänderungen (Mietzinserhöhungen) und die Hinterlegung von Mietzinsen bei der Schlichtungsstelle

Für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Mietvertragsänderungen müssen seitens der Vermieterschaft besondere Formulare verwendet werden. Solche Formulare können bei der Schlichtungsstelle und bei den Gemeindekanzleien bezogen werden. Zudem können die beiden Formulare unter Merkblätter und Formulare heruntergeladen werden (s. unten).

Zum Thema Mietzinsherabsetzung, Mietzinshinterlegung sowie für das korrekte Vorgehen bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand stellt die Schlichtungsstelle überdies Merkblätter zur Verfügung (s. rechte Spalte).

Hier finden Sie Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr. Weitere Informationen zum Mietrecht finden Sie auch beim Mieterverband und Hauseigentümerverband (HEV).

Auskünfte in Mietbelangen erteilen:

  • Mieterinnen- und Mieterverband Ostschweiz, Webergasse 21, 9000 St.Gallen, Tel. 071 222 50 29 (Mo 9.00 - 15.00 Uhr, Di bis Fr 9.00 - 12.30 Uhr), Mail: ostschweiz@cluttermieterverband.ch, Homepage: www.mieterverband.ch/ostschweiz
    Telefonische Beratungen:
    - für Mitglieder: 071 222 50 29
    - für alle: 0900 900800 CHF 4.40/Min. für Anrufe aus dem Festnetz
    Persönliche Beratungen kostenlos für Mitglieder nach Absprache, für Nichtmitglieder für pauschal CHF 40 auf Voranmeldung Dienstag 17:00 bis 19:00 Uhr
  • Hauseigentümerverband Appenzell A.Rh., Kasernenstrasse 64, 9100 Herisau, Tel 071 351 71 54, Fax 071 352 43 51, Mail: info@clutterhev-ar.ch, Homepage: www.hev-ar.ch.
  • Hauseigentümerverband St. Gallen, Rechtsdienst, Tel. 071 227 42 44, Montag bis Donnerstag von 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.15 Uhr.

Wohnungsabnahmen nehmen vor:

Mietvertragsformulare sind erhältlich bei:

Informationen und Hilfsmittel:

Zusätzliche Informationen

Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

Landsgemeindeplatz 7c / Fünfeckpalast
9043 Trogen
T: +41 71 343 65 26
Öffnungszeiten
Sekretariat:
+41 71 343 65 26
Mo, Di und Do 08.00 - 11.30 Uhr

Allgemeine telefonische Rechtsauskunft:
+41 71 343 63 54
Dienstag
09.30 – 11.30 Uhr
Donnerstag
10.30 - 11.30 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr

Die Schlichtungsstelle hat keinen Fax-Anschluss. Unaufgeforderte mit E-Mail übermittelte Gesuche und andere Mitteilungen nimmt die Schlichtungsstelle zur Kenntnis, wird jedoch nur auf Eingaben hin tätig, die ihr per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt E-Mail nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr.

Das datierte und unterschriebene Gesuch ist mit allen Beilagen im Doppel einzureichen.