Inhalt
Spiel und Lotterie
In Appenzell Ausserrhoden sind bewilligungspflichtig:
- das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten.
- die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen.
- die Durchführung von Lottoveranstaltungen.
Die Durchführung einer Tombola, deren maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken nicht übersteigt, ist bewilligungsfrei. Sie ist der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Voraus mit dem entsprechenden Formular anzuzeigen.
Das Bundesrecht sieht vor, dass die Gewinne bei Tombolas ausschliesslich in Sachpreisen bestehen dürfen. Gutscheine als Gewinne bei Tombolas sind grundsätzlich unzulässig, einzig vereinzelt Gutscheine beispielsweise eines lokalen Gewerbebetriebs (wie einer Metzgerei) sind vertretbar. Gutscheine von Grossverteilern (Einkaufsläden wie z.B. Coop) stellen keine Sachpreise dar, da sie wie Geld verwendet werden können.
Weitere Auskunft zu Spiel und Lotterie erteilt das Departementssekretariat (Adresse siehe rechts).
Formulare
- Gesuch Tombolabewilligung (dotx)
- Meldung bewilligungsfreie Tombola (dotx)
- Gesuch selbständige Lottobewilligung (dotx)
- Gesuch unselbständige Lottobewilligung (dotx)
- Meldung bewilligungsfreie unselbständige Lotterie (dotx)
- Gesuch Bewilligung kleines Pokerturnier (dotx)
- Gesuch Bewilligung lokale Sportwette (dotx)
- Gesuch Bewilligung übrige Kleinspiele (dotx)
- Formular Abrechnung Tombola oder Lottoveranstaltung (dotx)