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Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (Lex Koller)

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) es erworben wird.

Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Koller) ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das Bundesgesetz und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen.

Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Diese können nur mit einer Bewilligung des Departements Bau und Volkswirtschaft erworben werden (kantonales Kontingent von 20 Einheiten). Die jeweilige Gemeinde muss zudem den Verkauf von Ferienwohnungen an Personen aus dem Ausland zulassen. Folgende Gemeinden wurden vom Regierungsrat an der Sitzung vom 11.  August 2009 als Fremdenverkehrsgemeinden festgelegt: Urnäsch, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Walzenhausen und Reute.

Hauptwohnungen

Diese können ohne Bewilligung gekauft werden, sofern die Person oder die Familie dort ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz hat.

Betriebsstätten

Diese können ebenfalls ohne Bewilligung gekauft werden. Als Betriebsstätten gelten Grundstücke, die für einen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder für ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe bzw. für die Ausübung eines freien Berufs dienen.

Trifft keiner der aufgezählten Fälle zu, ist ein Erwerb in der Regel nicht möglich.


Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59

Lisa Maria Hoffmann

Sachbearbeiterin
T: +41 71 353 64 35
F: +41 71 353 62 59

Daniel Kobler

Handelsregisterführer
T: +41 71 353 64 50

Gesuche sind an obenstehende Adresse einzureichen.