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Lotteriefonds

Der Lotteriefonds wird gespiesen aus dem Reingewinn von SWISSLOS. Dieser wird bestimmt durch die Beteiligung der Bevölkerung an den Lotto-, Toto- und Wettspielen der schweizerischen Landeslotterie. Jeder Kanton erhält davon einen Anteil nach einem festgelegten Schlüssel (Kantonsbevölkerung und Umsatz).

Die Gelder des Lotteriefonds werden zweckgebunden für den Sport, die Kultur und das Gemeinnützige durch den Regierungsrat eingesetzt. Sie dürfen nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden.

Gesuche

Gesuche für die Bereiche Sport und Kultur sind bei der entsprechenden Stelle einzureichen (siehe Link am rechten Rand). Gesuche für gemeinnützige Zwecke können direkt an den Lotteriefonds gesendet werden.

Voraussetzungen

Damit auf ein Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds eingetreten werden kann, müssen die Voraussetzungen nach Art. 4 der Lotteriefondsverordnung erfüllt sein:

  • Beim Projekt handelt es sich um ein gemeinnütziges Vorhaben innerhalb des Kantons von regionaler oder überregionaler Bedeutung.
  • Beim Projekt handelt es sich um ein gemeinnütziges Vorhaben ausserhalb des Kantons und das Projekt ist gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung oder weisst einen direkten Bezug zum Kanton auf.
  • Beim Projekt handelt es sich um ein Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton auf Grund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.

Zusätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Projekt ist sachlich und zeitlich abgegrenzt und es darf nicht gewinnorientiert sein.
  • Die Projektkosten und deren Finanzierung sowie Dritt- und Eigenleistungen sind aufzuzeigen.

Keine Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in der Regel gewährt: 

  • für laufende Personal- und Sachaufwände (Betriebsbeiträge);
  • an Unterhaltsaufwand ohne Investitionscharakter von Sachanlagen;
  • wenn ein Anspruch auf einen Staatsbeitrag besteht;
  • für die nachträgliche Übernahme eines Defizits;
  • an juristische Personen ohne Steuerbefreiung;
  • für abgeschlossene Projekte;
  • für Darlehen;
  • für Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt;
  • für Einlagen in einen Fonds (oder in eine ähnliche Einrichtung);
  • für die Finanzierung von Kongressen, Konferenzen, Tagungen, Seminaren etc.;
  • für wiederkehrende oder regelmässig stattfindende Tätigkeiten, Aktionen und Veranstaltungen, Ausnahmen sind bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung jedoch möglich und
  • für Jubiläumsveranstaltungen.

Behandlung der Gesuche

Gesuche können jederzeit mit dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular und den erforderlichen Beilagen eingereicht werden. Der Eingang der Gesuche wird bestätigt. Sie werden drei Mal im Jahr (ca. Juni, Oktober, Dezember) in einem Sammelantrag dem Regierungsrat unterbreitet. Der Entscheid des Regierungsrates wird den Gesuchstellenden mitgeteilt. Anschliessend werden die bewilligten Beiträge ausbezahlt.