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Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung

Unfallverhütung/Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz

Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) ist der Arbeitgeber (Betrieb) verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung heranzuziehen. Die Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften unterstützen und insbesondere die Schutzausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen auch richtig gebrauchen.

Gemäss Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundeit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach den anerkannten Regeln der Technik.

Der Arbeitgeber hat die getroffenenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

Jeder Betrieb ist verpflichtet, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz aktiv zu betreiben und muss die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderungen nachweisen können.

Umsetzung im Betrieb

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben muss sich an der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie Nr. 6508 der EKAS) orientieren.

Die SUVA bietet eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die den Aufbau eines Arbeitssicherheits-/ Gesundheitschutzssystems unterstützen. Weitere Unterlagen, Merkblätter, Normen etc. sind bei den verschiedenen Fachorganisationen erhältlich, die Sie über die Linkliste erreichen.

Beratung

Gemäss Art. 60 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) hat der Betrieb auch ein Anrecht auf Beratung betreffend der notwendigen Sicherheitsmassnahmen. Machen Sie davon Gebrauch, wir beraten Sie gerne.

Die Spezialisten der SUVA erreichen Sie unter Tel. +41 41 419 51 11.

Zuständigkeiten

SUVA
  • Betriebe und Anlagen mit besonderen Gefahren
  • Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben
Kantonales Arbeitsinspektorat
  • Betriebe mit geringen Gefahren
  • Bei Betriebsbesuchen im ArG-Vollzug auch Unfallverhütung in Suva-Betrieben
  • Gesundheitsvorsorge nach ArG in allen Betrieben
Fachorganisationen
  • Spezialgebiete wie Gase, Druck, Elektrizität, Aufzüge usw.

 

 

Sicherheit im privaten und öffentlichen Bereich

Gemäss Art. 59 VUV fördert die schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu die Verhütung von Nichtberufsunfällen, z. B. im Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit.

Um diese Aufgabe in den Gemeinden gezielt wahrnehmen zu können, ist jeder Gemeinde ein(e) Sicherheitsdelegierte(r) zugeordnet. Diese können wenn nötig auch die Spezialisten der bfu beiziehen.

Weiter können Sie bei der bfu Merkblätter und Publikationen zu diesen Themen beziehen. Auch bei der SUVA sind Merkblätter und Publikationen zum Thema Freizeitsicherheit vorhanden.