Beglaubigungen (Legalisationen / Apostillen)
Legalisation
Im internationalen Verkehr werden schweizerische Urkunden von Privaten, Verwaltungsbehörden und Gerichten im Ausland oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Nebst der ordentlichen Beglaubigung muss zusätzlich eine Überbeglaubigung durch die Kantonskanzlei angebracht werden. Mit ihr bestätigt die Kantonskanzlei die Echtheit der Unterschrift und des Stempels auf dem Dokument sowie die Eigenschaft (die Funktion), in welcher der Unterzeichnende gehandelt hat. Die Überbeglaubigung der Kantonskanzlei muss dann ihrerseits durch das Konsulat oder die Botschaft des ausländischen Staates in der Schweiz beglaubigt werden. Das ganze Verfahren wird Legalisation genannt.
Apostille
Die Apostille ist eine besondere Art der Überbeglaubigung. Sie bestätigt (wie die Legalisation auch) die Echtheit eines schweizerischen Dokumentes. Das Verfahren ist jedoch abgekürzt. Ein Dokument, das von der Kantonskanzlei mit einer Überbeglaubigung in Form einer Apostille versehen ist, kann direkt im fremden Staat verwendet werden (Umweg über Konsulat oder Botschaft entfällt). Die Apostille kommt für alle Staaten zur Anwendung, die dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ beigetreten sind (Staatenliste).
Was beglaubigt wird
Die Kantonskanzlei stellt nur Überbeglaubigungen aus; es werden also ausschliesslich bereits bestehende Beglaubigungen bestätigt. Die Kantonskanzlei macht keine Erstbeglaubigungen von Privatunterschriften, von Kopien etc. Dies ist den öffentlichen Urkundspersonen vorbehalten. Beglaubigt werden nur Unterschriften von berechtigten Personen, deren Unterschrift bei der Kantonskanzlei hinterlegt ist. Es handelt sich dabei um:
Ratschreiber
Kantonsgericht
Obergericht
Handelsregisterführer
Leiter Amt für Mittel- und Hochschule und Berufsbildung
Leiter Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle
Leiter Kantonales Lebensmittelinspektorat beider Appenzell
Leiter Veterinäramt
Steuerverwaltung
Gemeindeschreiber
Grundbuchverwalter
Leiter der Zivilstandesämter
Leiter der Erbschaftsämter
Öffentliche Urkundspersonen gemäss Art. 2 des Beurkundungsgesetzes, also:
- Gemeindeschreiber (ausgenommen in Grundbuchsachen)
- Leiter der Erbschaftsämter im Bereich Ehegüter- und Erbrecht
- Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen
- Handelsregisterführer in Handelsregistersachen
- als öffentliche Urkundspersonen registrierte kantonale Anwältinnen und AnwälteIndustrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell
Was NICHT beglaubigt wird
Unter Umständen müssen gewisse Dokumente bei anderen Verwaltungsstellen beglaubigt werden.
Nicht direkt beglaubigt werden: | Zuerst zu beglaubigen durch: |
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Unterschriften von Privatpersonen | kantonale öffentliche Urkundsperson |
Firmenunterschriften | kantonale öffentliche Urkundsperson |
Schulzeugnisse/Diplome der kantonalen Schulen | Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung |
Lehrabschlusszeugnisse | Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung |
Arztberichte/Arztzeugnisse | Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle |
Impfausweise | Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle |
Impfstatus/Gesundheitsstatus von Tieren | Veterinäramt |
Dokumente weitere Gemeindebehörden | Gemeindekanzleien |
Die Kantonskanzlei ist zudem nicht zuständig für Urkunden, welche nicht im Kanton selbst erstellt wurden.
Nicht beglaubigt werden: | Zu beglaubigen durch: |
Dokumente anderer Kantone | Staatskanzlei/Ämter des Kantons, in dem das Dokument erstellt wurde |
Eidgenössische Zeugnisse | Bundeskanzlei |
Strafregisterauszüge | Bundeskanzlei |
andere eidgenössische Dokumente | Bundeskanzlei |
Exportzertifikate für Heilmittel mit eidgenössischer Registrierung | Swissmedic |
Ausländische Dokumente | Konsulat des Ursprunglandes |
Wie erhalte ich eine Beglaubigung?
Persönliche Vorsprache
Wir bitten Sie, vorgängig einen Termin zu vereinbaren: Telefonnummer 071 353 67 87
Postweg
Für einen koordinierten Ablauf sind wir dankbar, wenn Sie uns das/die Dokument/e unter Angabe des Bestimmungslandes mit der Post zustellen. Für Rückfragen bitten wir Sie, auf dem Begleitschreiben Ihre Mobile-Nummer oder eine andere Erreichbarkeit zu vermerken. Wir versichern Ihnen, dass Sie innerhalb von einer Woche wieder im Besitze der Unterlagen sind.
Gebühren
Die Gebühren sind direkt vor Ort zu begleichen (mittels Barzahlung, EC- oder Postkarte).
- Fr. 25.-- für eine Beglaubigung oder Ausstellung einer Legalisation
- Fr. 6.-- für die Rücksendung der Unterlagen per Post eingeschrieben
Passbüro
-
Regierungsgebäude
Obstmarkt 3 - 9102 Herisau
- T: +41 71 353 67 87
- F: +41 71 353 68 64
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag
07.30-12.00 Uhr / 13.30-17.00 Uhr
Freitag
07.30-12.00 Uhr / 13.30-16.30 Uhr
Terminvereinbarung nach telefonischer Voranmeldung.