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Tourismusabgabe

Die kantonale Tourismusabgabe arbeitet mit nach Art und Grösse der Betriebe abgestuften jährlichen Pauschalen. Die Abgabepflicht gilt auch für Objekte zum Eigengebrauch (Zweitwohnungen), Anbieter von gewinnorientierten touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten (z.B. Alpinschulen, Anbieter von Outdooraktivitäten) sowie für öffentliche Transportunternehmen (z.B. Seil- und Bergbahnen, Eisenbahn- und Busunternehmen). Nicht abgabepflichtig sind hingegen Spitäler und Heime für Patientinnen und Patienten in medizinischer Behandlung, welche auf der Spitalliste geführt werden.

Der Ertrag der Tourismusabgabe ist zweckgebunden und wird für Tourismusförderungsmassnahmen verwendet.

Kurtaxen / Gastgeber AirBnB / Anmeldung Tourismusabgabe

Anmeldung Tourismusabgabe 

Wenn Sie neu mit der Vermietung starten und sich für die Tourismusabgabe anmelden möchten, können Sie das ganz einfach über folgenden Link.

Anmeldung Tourismusabgabe

Für Gastgeber: Kurtaxen-Meldung leicht gemacht

Wenn Sie eine Unterkunft über Airbnb oder andere Plattformen vermieten, sind Sie verpflichtet, die Kurtaxe für Ihre Gäste abzurechnen. Sie können sich direkt bei Ihrer Gemeinde melden. 

Was sind Kurtaxen?

Wenn Sie bei uns im Kanton in den Ferien sind, zahlen Sie pro Übernachtung, eine sogenannte Kurtaxe. Diese kleine Abgabe hilft mit, das touristische Angebot in unserer Region zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Warum gibt es die Kurtaxe?

Die Kurtaxe wird verwendet, um:

  • Wanderwege und Naturerlebnisse zu pflegen

  • Veranstaltungen für Gäste zu ermöglichen

  • Informationen und Prospekte bereitzustellen

  • Den öffentlichen Verkehr mitzufinanzieren

  • Unsere schöne Region weiterhin attraktiv zu gestalten

Wer bezahlt die Kurtaxe?

Alle Gäste, die in unserer Gemeinde übernachten – egal ob im Hotel, in einer Ferienwohnung, auf dem Campingplatz oder über Plattformen wie AirBnB – leisten diesen Beitrag. Die Kurtaxe ist gesetzlich geregelt und wird pro Person und Nacht berechnet. Der Betrag variiert je nach Gemeinde und Unterkunftsart.

Gästekontrollen / Meldescheine für Beherbergungsbetriebe

Gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz (bGS 955.11 Art. 12) müssen Beherbergungsbetriebe im Rahmen der Gästekontrolle Gäste einen Meldeschein ausfüllen lassen und diesen der Polizei bei Bedarf zur Verfügung stellen.

Die Kantonspolizei verzichtet auf die Abgabe von Meldeblöcken. Mit der Totalrevision des kantonalen Tourismusgesetzes 2017 und dem Wegfall der kantonalen Beherbergungstaxe sind die bisherigen Meldeformulare nicht überarbeitet worden. Die Erfassung der Gäste aus Sicht der Polizei ist damit nicht mehr an eine Form gebunden.

Die Beherbergungsbetriebe sind aber weiterhin in der Pflicht, Daten der Gäste im bisherigen Umfang zu erheben und diese der Polizei auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, Art. 16). Die Daten sind für fünf Jahre aufzubewahren.

Der Entscheid, in welcher Form die Daten erhoben werden (Digitalplattform, Excel usw.) liegt bei den einzelnen Beherbergungsbetrieben. Eine Excel-Vorlage steht unter "Formulare und Wegleitungen" zur Verfügung.


Abgabe für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Hotel mit max. 15 Gästezimmern 200.- Fr./Zimmer
Hotel mit 16 bis 30 Gästezimmer 250.- Fr./Zimmer
Hotel mit mehr als 30 Gästezimmer 300.- Fr./Zimmer
Parahotellerie 100.- Fr./Zimmer
Campingplätze 100.- Fr./Standplatz
Übrige Übernachtungsmöglichkeiten 8.- Fr./Schlafplatz

Abgabe für Restaurationsbetriebe

Ausschankfläche bis 80 m2 200.- Fr
Ausschankfläche mehr als 80 m2 350.- Fr

Abgabe für Objekte zum Eigengebrauch (Zweitwohnungen)

Objekt zum Eigengebrauch 75.- Fr./Zimmer

Betriebe mit touristischen Aktivitäten

Betrieb mit Jahresumsatz bis 100‘000.- Fr. 350.- Fr.
Betrieb mit Jahresumsatz über 100‘000.- Fr. 700.- Fr.

Öff. Transportunternehmen und Zweitwohnungen


Erhebung der Tourismusabgabe

Die Abgabe wird auf der Grundlage einer Selbstdeklaration durch die Abgabepflichtigen erhoben. Stichtag ist der 31. Dezember. Das Formular ist jeweils bis Ende Januar dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen. Anschliessend wird die Abgabe in Rechnung gestellt.


Kurtaxe

Die Gemeinden haben weiterhin die Möglichkeit, Kurtaxen zu erheben. Basis hierfür ist das jeweilige Kurtaxenreglement der Gemeinde:

Bühler Hundwil Schwellbrunn Urnäsch
Gais Lutzenberg Speicher Wald
Grub Rehetobel Stein Waldstatt
Heiden Reute Teufen Walzenhausen
Herisau Schönengrund Trogen Wolfhalden > keine Kurtaxe