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Reisendengewerbe

Unter Reisendengewerbe werden die Berufe verstanden, die Personen im Umherziehen ausüben, so Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber usw. Die Ausübung dieser Berufe sind nicht nur in der Schweiz bewilligungspflichtig, sondern in der Regel auch im benachbarten Ausland.

Reisende

Reisende (Kleinreisende, Hausierer, Wanderlagerbetreiber, Wanderhandwerker) sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Das Anbieten erfolgt umherziehend, durch ungerufenes Aufsuchen privater Haushalte, durch den Betrieb eines Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus.

Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig. Reisende, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Die Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist bis zu fünf Jahre gültig.

Schausteller und Zirkusbetreiber

Schausteller sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an häufig wechselnden Standorten Anlagen zur Verfügung stellen, in oder mit denen sich das Publikum unterhalten kann.

Zirkusbetreiber unterhalten das Publikum an häufig wechselnden Standorten mit Darbietungen in oder auf Anlagen.

Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft worden ist und dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Der Sicherheitsnachweis muss periodisch erneuert werden. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist ein Jahr lang gültig.

Märkte, Messen und Ausstellungen

Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen. Dabei sind aber die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sowie bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften zu beachten.

Sammelwesen

Sammeltätigkeiten mit gemeinnützigem oder wohltätigen Charakter unterstehen im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht der Bewilligungspflicht. Sie sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der Standortgemeinde jedoch zu melden. Sammeltätigkeiten entbinden nicht davon, allfällige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten (vgl. u.a. gesteigerter Gemeingebrauch).

Versteigerungen

Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung setzt das Einverständnis der zuständigen Gemeinde voraus.

Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59