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Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Behinderung hat viele Facetten. Die Weltgesundheitsorganisation WHO bezeichnet Behinderung als ungünstige Wechselwirkung zwischen einer Person, ihren Körperfunktionen und ihrem Umfeld. Diese ungünstige Wechselwirkung zeigt sich auf verschiedenen Ebenen. Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung bewältigen und gestalten können.

In Appenzell Ausserrhoden bieten verschiedene Trägerschaften ein vielfältiges Angebot an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen an.

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.meinplatz.ch.

Betriebsbewilligung

Für den Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck die Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens zwei erwachsenen Menschen mit Behinderung ist, bedarf es nach dem Gesundheitsgesetz einer Betriebsbewilligung. Das Gesundheitsgesetz und die Heimverordnung regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die staatliche Aufsicht.

Der Betrieb einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht.

Aufsicht

Die Aufsicht trägt dazu bei, das Wohl und den Schutz von Menschen mit Behinderung, die auf institutionelle Unterstützung angewiesen sind, zu gewährleisten. Neben den betroffenen Menschen mit Behinderung tragen verschiedene Beteiligte Verantwortung dafür. Aufsicht bedingt ein Zusammenwirken der verschiedenen Akteure. Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens-, Arbeits- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und, wenn nötig, unverzüglich zu handeln.

Die Aufsicht wird in den Richtlinien zur Basisqualität beschrieben.

Richtlinien zur Basisqualität

Die Richtlinien zur Basisqualität des Departementes Gesundheit und Soziales vom 1. Januar 2015 konkretisieren die Bewilligungsvoraussetzungen zur Führung einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Appenzell Ausserrhoden.

Periodische Selbstbewertung

Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle drei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.

Beitragsberechtigung – Anerkennung

Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von Menschen mit Behinderung in stationären Wohnangeboten (Wohnheime) und von Arbeitsplätzen mit arbeitsagogischer Begleitung in Einrichtungen im zweiten Arbeitsmarkt (Werkstätten, Tages- und Beschäftigungsstätten). Beitragsberechtigt sind Einrichtungen, die über eine kantonale Anerkennung verfügen. Die schweizweit anerkannten Einrichtungen finden Sie in der Datenbank IVSE oder für Appenzell Ausserrhoden im Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind im Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und in der Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung geregelt.

Die Anerkennung der Einrichtungen ist die Grundlage für die Finanzierung des Leistungsangebots durch den Kanton.

Finanzierung

Der Kanton fördert die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Beiträge. Die Beiträge werden ausgerichtet für Leistungen zugunsten von Personen, die im Sinne des Bundessozialversicherungsrechts als invalid gelten und ihren Wohnsitz im Kanton haben.

Die Beiträge an anerkannte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden als Pauschale je betreute Person ausgerichtet. Sie bemessen sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und den anrechenbaren Kosten. Der individuelle Betreuungsbedarf wird nach dem IBB-Einstufungssystem der SODK Ost + ZH erhoben. In der Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung sind die Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten festgelegt.

Details zur Finanzierung von anerkannten Einrichtungen sind im  «Finanzierungskonzept 2014 Kanton Appenzell Ausserrhoden» ausgeführt. Das Konzept stützt sich im Wesentlichen auf das von der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost) und des Kantons Zürich entwickelten Finanzierungsmodell ab.

Der Kanton kann für bauliche Vorhaben zinsfreie Darlehen an anerkannte Leistungserbringer gewähren. Die Darlehen werden zweckgebunden gewährt und decken höchstens 50 Prozent der Investitionskosten eines Vorhabens. Die Finanzierung der restlichen Kosten muss sichergestellt sein. Auf die Gewährung von Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.