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Wiedererteilung nach Sicherungsentzug

Sicherungsentzüge auf unbestimmte Zeit können auf Gesuch hin bedingt und unter Auflagen wieder aufgehoben werden, sofern eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

Sicherungsentzüge für immer können frühestens nach Ablauf von fünf Jahren auf schriftliches Gesuch hin (per Mail an admas@ar.ch oder Brief) aufgehoben werden. Erfolgte der Sicherungsentzug nach einem früheren Entzug wegen eines Rasertatbestandes, kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens wiedererteilt werden. Nach einer Entzugsdauer von fünf oder mehr Jahren ist eine komplette Führerprüfung zu bestehen.

Der Sicherungsentzug wird nach der Aufhebung im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (sog. ADMAS-Register) eingetragen. Eine Aufhebung des Sicherungsentzuges wird frühestens nach 10 Jahren gelöscht.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

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