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Ehescheidung

Wenn eine Ehe so stark belastet ist, dass die Fortführung für einen oder auch beide Ehegatten ausgeschlossen ist, so kann diese durch eine Ehescheidung aufgelöst werden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten. Wenn Sie oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin in Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben, kann die Scheidung direkt beim Kantonsgericht eingeleitet werden.

Wollen sich beide Ehepartner scheiden lassen, so kann ein von beiden unterzeichnetes Scheidungsbegehren beim Kantonsgericht eingereicht werden. Zudem können die Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einreichen. Das Verfahren wird dadurch stark vereinfacht. Unsere Formularvorlage für ein gemeinsames Scheidungsbegehren finden Sie hier. Auf der Website der Zürcher Gerichte ist ein Formular für eine Vereinbarung bzw. eine Scheidungskonvention abrufbar (rechts oben, "Musterkonventionen").

Verlangt nur einer der Ehegatten die Scheidung, so kann dieser eine sogenannte Scheidungsklage beim Gericht einreichen. Eine Scheidungsklage hat in der Regel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ehegatten bei Klageeinreichung bereits seit zwei Jahren getrennt leben (Art. 114 ZGB). Eine Formularvorlage für eine Scheidungsklage finden Sie hier.

Nach der Bezahlung eines Kostenvorschusses werden die Ehegatten zu einem Erstgespräch beim Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin eingeladen. Dort werden der Scheidungswille und weitere Aspekte geklärt. Insbesondere sollen die Ehegatten auch ihre provisorischen Anträge zu den Kinderbelangen, Unterhaltsbeiträgen und der Vermögensaufteilung usw. bekannt geben. Ziel ist es, mit den Ehegatten nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden und eine sog. Scheidungskonvention abzuschliessen. Der Zeitbedarf für das Erstgespräch beträgt zirka zwei bis vier Stunden. Der weitere Verfahrensablauf hängt davon ab, inwieweit eine Einigung erzielt werden konnte.

Im Falle einer vollständigen Einigung kann das Verfahren durch eine/n Einzelrichter/in abgeschlossen werden. Anderenfalls muss ein Richtergremium über den Fall entscheiden. Entsprechend kann die Verfahrensdauer sehr unterschiedlich ausfallen. Auch die Verfahrenskosten hängen stark davon ab, ob zwischen den Ehegatten eine Einigung erzielt werden kann oder nicht.

Für das Scheidungsverfahren benötigen Sie nicht zwingend einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, insbesondere dann nicht, wenn die Ehegatten sich über die Nebenfolgen der Scheidung mehr oder weniger einig sind. Zusammen mit einem Rechtsanwalt oder auch im Rahmen einer Mediation kann bei grösseren Differenzen aber bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens der Versuch unternommen werden, eine gütliche Einigung zu finden.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

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9043 Trogen
T: +41 71 343 64 04
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.