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Wildbrethygiene

Wer Wildbret verkauft oder abgibt (z.B. Jägerinnen oder Jäger), muss sicherstellen, dass die Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung von der Erlegung bis zum Verkauf eingehalten werden. Ausgenommen ist Wildbret, welches ausschliesslich für die private häusliche Verwendung verwendet wird (vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten zur Verarbeitung und zum Konsum) (Art. 2 Abs. 4 Bst. c LMG). Wildbret, welches in einer „öffentlichen“ Kühlzelle hängt, muss den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Das gilt auch, wenn es später wieder zur privaten häuslichen Verwendung (Eigengebrauch) zurückgenommen wird.

Die für die Wildbrethygiene relevanten Vorschriften sind überwiegend in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) zu finden (siehe Merkblatt Fleischuntersuchung beim Schalenwild in der grünen Box rechts).