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Berechnung des finanziellen Bedarfs

(= Ausbildungsbeitrag)

Der rechnerisch zu ermittelnde finanzielle Bedarf der gesuchstellenden Person (= Person in Ausbildung) resultiert im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Höchstbeiträge aus der Differenz zwischen den zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen einerseits und den anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten andererseits. Dabei werden verschiedene Freibeträge berücksichtigt.

 

Zumutbare Elternleistung

Die zumutbare Elternleistung (= Fremdleistung) ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben. Resultiert ein Einkommensüberschuss, wird dieser durch die Zahl der in der nachobligatorischen Ausbildung stehenden und wirtschaftlich unselbständigen Kinder geteilt. Das Ergebnis entspricht der zumutbaren Elternleistung.

Sofern eine der in Art. 13 Abs. 2 des Stipendiengesetzes festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt ist, wird die zumutbare Elternleistung nur zur Hälfte angerechnet.

Die Bemessung der zumutbaren Elternleistung, welche sich aus den finanziellen Mitteln ergibt, basiert auf der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern.

Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet:

  • Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20 Prozent des Liegenschaftsertrags übersteigen;
  • Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);
  • Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne berufliche Vorsorge   (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von 10'000 Franken pro Jahr übersteigen;
  • Ergänzungsleistungen zur AHV/lV;
  • 11 Prozent des Reinvermögens.

Vom Reineinkommen werden abgezogen:

  • Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen;
  • Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder;
  • die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.

 

Die gesuchstellende Person wohnt im elterlichen Haushalt

Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben ein Fehlbetrag (ungedeckte Ausgaben), wird dieser durch die Zahl der im gleichen elterlichen Haushalt lebenden Personen geteilt. Das Ergebnis wird bei der Ermittlung des finanziellen Bedarfs der gesuchstellenden Person in limitiertem Umfang als «Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt» berücksichtigt.

 

Zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person

Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich nach den mutmasslichen Einkünften während der massgebenden Ausbildungsperiode und dem anrechenbaren Vermögen.

Erwerbseinkommen wird mit 75 Prozent des mutmasslichen Bruttobetrages angerechnet.

Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person pro Jahr in jedem Fall angerechnet:

  • Sekundarstufe II und Passerellen                                        600 Franken;
  • Hochschulen und höhere Berufsbildung                           4'000 Franken.

Als weitere Einkünfte werden angerechnet:

  • zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;
  • zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder.

 Als zumutbare Eigenleistung werden nach Abzug des entsprechenden Freibetrages 15 Prozent des verbleibenden Vermögens angerechnet.

 

Schematische Darstellung des Berechnungsmodells:

Prinzip der Ermittlung des finanziellen Bedarfs - Fehlbetragsberechnung

 

 

 

Zusätzliche Informationen

Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 23