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Erst- und Zweitausbildung

Die Begriffe Erst- und Zweitausbildung werden in mehreren Rechtsgebieten verwendet, insbesondere im Stipendienwesen, im Steuerrecht und im Familienrecht. Dabei sind die Definitionen nicht deckungsgleich.

Die konkrete Interpretation der stipendienrechtlichen Definition der Erst- und Zweitausbildung wird anhand der nachfolgenden Darstellung des schweizerischen Bildungssystems verdeutlicht und bildlich veranschaulicht. Die Erstausbildung beginnt nach Abschluss der obligatorischen Schule (Primar- und Sekundarstufe I) mit der ersten formalen und anerkannten Ausbildung. Sie kann weiterführende Ausbildungen umfassen. Eine an die obligatorische Schulzeit anknüpfende Ausbildung oder eine Ausbildungsfolge wird solange der Erstausbildung zugerechnet, als die Abfolge bildungssystematisch aufeinander aufbaut bzw. auf der grafischen Darstellung mit einem Pfeil auf eine höhere Ausbildungsstufe führt. Die Tertiärstufe wird dabei als Einheit betrachtet, d.h. ohne Unterteilung in Tertiärstufe B und A.

Das schweizerische Bildungswesen zeichnet sich unter anderem durch eine hohe Durchlässigkeit aus. Der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Grundbildung und der damit verbundene Erwerb einer sog. «berufsbefähigenden Ausbildung» bedeutet nicht zwangsläufig das Ende der Erstausbildung. Im Anschluss daran stehen weiterführende Ausbildungen im Bereich der höheren Berufsbildung[1] bzw. nach dem Erwerb des/der entsprechenden Zulassungsausweise/s im Hochschulbereich[2] offen, welche ebenfalls der Erstausbildung zugerechnet werden.

Absolviert eine Person also beispielsweise nach dem Besuch eines Brückenangebots eine berufliche Grundbildung, erwirbt später berufsbegleitend die Berufsmaturität und schliesst im Anschluss daran ein Fachhochschulstudium ab (Bachelor- und evtl. Master-Stufe), so erfolgen alle diese Ausbildungen im Rahmen der Erstausbildung. In zeitlicher Hinsicht müssen die Ausbildungen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden.

Das Kriterium der «Weiterführung» ist einleuchtend und klar, wenn man die Darstellung der schweizerischen Bildungssystematik vor Augen hat. Solange ein Ausbildungsverlauf den abgebildeten Pfeilen folgt, ist das Kriterium der Weiterführung erfüllt. Sobald eine Ausbildung begonnen wird, die nicht mit einem Pfeil der vorangehenden Ausbildung verbunden ist, beginnt die Zweitausbildung.

Anders ausgedrückt: Eine Zweitausbildung liegt dann vor, wenn die Abfolge der Ausbildungen bildungssystematisch nicht aufeinander aufbaut resp. nicht mit einem Pfeil verbunden ist (horizontal oder nach unten führende Verläufe). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person nach einer erfolgreichen beruflichen Grundbildung als Maurer/in EFZ eine weitere berufliche Grundbildung als Zeichner/in EFZ beginnt (horizontaler Verlauf auf der Sekundarstufe II) oder wenn eine Person im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in Biologie ein Bachelor-Studium in Mathematik aufnimmt (horizontaler Verlauf auf der Tertiärstufe).

Die Erstausbildung umfasst den Erwerb einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung bis zum Abschluss auf der Tertiärstufe.

Mit einer Zweitausbildung beginnt, wer bereits eine berufsbefähigende Ausbildung erworben hat und eine neue Ausbildung aufnimmt, die nicht darauf aufbaut.

Die Zweitausbildung ist beendet, wenn keine weiterführende Ausbildung mehr möglich ist oder erneut eine Ausbildung begonnen wird, die nicht mit einem Pfeil mit der vorangehenden Ausbildung verbunden ist.

Das in vereinfachter Form dargestellte schweizerische Bildungssystem finden Sie hier.

[1] Vorbereitungen auf Berufs- und höhere Fachprüfungen (BP, HFP), Höhere Fachschulen (HF)

[2] Fachhochschulen (FH), Pädagogische Hochschulen (PH), Universitäre Hochschulen (UH) inkl. Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH)

Zusätzliche Informationen

Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge

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