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Steuerbezug

Erläuterungen zu vorläufigen Steuerrechnung (natürliche Personen)

Sie erhalten jedes Jahr eine vorläufige Steuerrechnung für die aktuelle Steuerperiode. Im darauffolgenden Jahr wird im Normalfall aufgrund der eingereichten Steuererklärung die definitive Veranlagung vorgenommen und in Rechnung gestellt. Systembedingt kann es zu Verzögerungen bzw. unterschiedlich langen Zeiträumen zwischen der Einreichung der Steuererklärung und der definitiven Veranlagung kommen. Dies rührt daher, dass die Steuerpflichtigen einerseits die Steuererklärung unterschiedlich schnell einreichen, und andererseits nicht alle Steuerpflichtigen gleichzeitig veranlagt werden können.

Die Höhe der vorläufigen Rechnung

Mit einer vorläufigen Rechnung, welche in etwa den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht, können sowohl hohe Nachzahlungen als auch Rückerstattungen vermieden werden. Zudem wirkt sich die Höhe der Zahlungen aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung auf den Ausgleichszins aus. Da Sie Ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am besten kennen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, bei grösseren Abweichungen der effektiven Verhältnisse zur vorläufigen Steuerrechnung, eine neue Rechnung zu beantragen. Eine Anpassung der vorläufigen Steuerrechung kann entweder mit dem aufgeschalteten Formular, telefonisch, schriftlich oder per Mail beantragt werden.

Fälligkeiten

Mit der vorläufigen Rechnung werden ein Einzahlungsschein für die Gesamtzahlung (per 30. Juni) und Einzahlungsscheine für drei Ratenzahlungen (per 31. März, 30. Juni, 30. September) versandt. Eine Ratenzahlung (4 bis 11 Monatsraten) kann entweder mit dem aufgeschalteten Formular, telefonisch, schriftlich oder per Mail beantragt werden.

Zahlungsvereinbarung für vorläufige Rechnungen

Bei Erhalt der vorläufigen Steuerrechnung besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Steuerbetrag kann dabei bis Ende des laufenden Jahres in gleichmässige Raten aufgeteilt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass für die vorhergehenden Steuerperioden keine Ausstände mehr vorhanden sind. Wenn Sie Ausstände aus mehreren Steuerperioden haben und eine Zahlungsvereinbarung wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch, schriftlich oder per Mail mit uns Kontakt auf.

Eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) für eine vorläufige Rechnung einer einzigen Steuerperiode kann entweder mit dem aufgeschalteten Formular, telefonisch, schriftlich oder per Mail beantragt werden.

Stundung nach definitiver Rechnungsstellung

Wenn bei Erhalt der Schlussrechnung unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können die Steuerbeträge gestundet werden.

Ein Stundungsgesuch ist unter Angabe der PID, des betroffenen Steuerjahres, des Grundes und einem konkreten Zahlungsvorschlag zu stellen. Stundungsgesuche für eine Schlussrechnung müssen in jedem Fall schriftlich eingereicht werden und eine Aufstellung über die monatlichen Einkünfte (Lohnabrechnung) und Ausgaben und eine Aufstellung über allfällige weitere Gläubiger und deren Forderungen enthalten.

Zahlungen / Kontoverbindungen

Wir bitten Sie, die versandten Einzahlungsscheine zu benützen. Neue Einzahlungsscheine können Sie bei uns telefonisch, schriftlich oder per Mail bestellen.Falls Sie über keine Einzahlungsscheine verfügen, können ausnahmsweise Einzahlungen mit einem neutralen Einzahlungsschein vorgenommen werden. Bitte vermerken Sie bei jeder Einzahlung die PID oder das Geburtsdatum, die Steuerart (Staats- und Gemeindesteuern oder direkte Bundessteuer) und das Steuerjahr für das Sie einzahlen.

Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt über folgende Postkonti:

 

Natürliche Personen (Privatpersonen) alle Steuerperioden
Juristische Personen (Firmen) ab Steuerperiode 2016
Quellensteuer für ausländische Personen
Zahlungen für Verlustscheine
IBAN CH24 0900 0000 3198 6099 7

  Juristische Personen (Firmen) bis Steuerperiode 2015
IBAN CH69 0900 0000 9077 3411 9
  Steuerbussen, Nach- und Strafsteuern
IBAN CH17 0900 0000 3061 1525 3

Für Zahlungen aus dem Ausland:

BIC / SWIFT-Code: POFICHBEXXX

Adresse:
Swiss Post - PostFinance
Nordring 8
CH-3030 Bern
Switzerland

Erlassgesuche

Personen, welche sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können unter gewissen Umständen Steuern erlassen werden. Über einen Erlass kann aber erst bei Vorliegen der Schlussrechung befunden werden. Kein Steuererlass ist bei vorläufigen Steuerrechnungen möglich. Richten Sie Ihr Erlassgesuch schriftlich an:

Kantonale Steuerverwaltung
Erlasse
Gutenberg-Zentrum
Kasernenstrasse 2
9100 Herisau

Ausgleichszinsen / Schlussrechnung

Die Ausgleichszinsen haben zum Ziel, einen gerechten Ausgleich zwischen den Steuerpflichtigen zu schaffen. Mit einem angemessenen Zinssatz wird sichergestellt, dass alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bezogen auf die definitive Steuerschuld finanziell gleich behandelt werden. Dies unabhängig davon, ob sie nun eine zu hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende vorläufige Rechnung erhalten und bezahlen.

Zu diesem Zweck wird mit der Schlussrechnung ein Ausgleichszins berechnet. Dabei wird einerseits ein positiver Ausgleichszins zu Ihren Gunsten auf alle Zahlungen bis zur definitiven Schlussrechnung gutgeschrieben, die Sie aufgrund einer vorläufigen Rechnung geleistet haben. Andererseits werden Ihnen negative Ausgleichszinsen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag belastet. Der Verfalltag ist jeweils der 30. Juni des Steuerjahres. Bei unterjährigen Steuerpflichten (z.B. Wegzug ins Ausland oder Zuzug aus dem Ausland) verändert sich der Verfalltag.

bis 31.12.2013 1,5 %
ab 01.01.2014 1,0 %
ab 01.01.2017 0,5 %
ab 01.07.2020 0,0%
ab 01.01.2022 0,2%
ab 01.01.2024 1.0%

 

Weitere Informationen zum Ausgleichszins

Verzugszinsen

Ein Verzugszins wird in Rechnung gestellt, wenn innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung die Steuerforderung nicht oder nicht vollumfänglich beglichen ist. Dies gilt auch bei vereinbarten Stundungen.

Der Zinssatz für Verzugszinsen beträgt bei den Staats- und Gemeindesteuern 5 %. Bei der Direkten Bundessteuer gelten für die Kalenderjahre folgende Verzugszinsen:

 

2010 – 2011 3.5%
ab 2012 3.0%
ab 2022 4.0%
ab 2024 4.75%

 

Verzugszinsen unter Fr. 10.00 werden nicht in Rechnung gestellt.

Gutschrift der Verrechnungssteuer und des „Zusätzlichen Steuerrückbehalts USA“

Das Verrechnungssteuerguthaben und der „Zusätzliche Steuerrückbehalt USA“ werden als Teilzahlungen mit den Staats- und Gemeindesteuern im entsprechenden Steuerjahr verrechnet.
Wir berechnen ab dem 31. Tag nach Einreichung der Steuererklärung einen positiven Ausgleichszins für den Betrag des Verrechnungssteuerguthabens zu Ihren Gunsten.

Rechnungsstellung Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuern erfolgt die Rechnungsstellung ein Jahr später als bei den Staats- und Gemeindesteuern. Somit erhalten Sie jeweils die vorläufige Rechnung für Staats- und Gemeindesteuern für die aktuelle Steuerperiode und die vorläufige Rechnung für die direkten Bundessteuern der vergangenen Steuerperiode.

Elterntarif (Direkte Bundessteuer)

Bei der direkten Bundessteuer kommt der sogenannte Elterntarif zur Anwendung. Er gilt für Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Der Elterntarif besteht darin, dass die Steuer zum Tarif für verheiratete Personen ermittelt wird und die geschuldete Steuer um maximal nachfolgenden Betrag für die jeweilige Steuerperiode pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person reduziert wird. 

  • 2011: Fr. 250.00
  • ab 2012: Fr. 251.00

Die voraussichtliche Ermässigung wird bei der provisorischen Steuerrechnung bereits berücksichtigt, aber erst nach der Veranlagung bei der Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der direkten Bundessteuer separat ausgewiesen.

Der Elterntarif reduziert den Steuerbetrag der direkten Bundessteuer dieser Steuerperiode und kann nicht auf andere Steuerarten oder Steuerperioden umgebucht werden.

Weitere Informationen zum Elterntarif finden im Kreisschreiben 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung:

Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
[1-030-D-2010-d] vom 21.12.2010, Kapitel 13.4, Seite 23 ff.

Noch Fragen?

Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte. Hier finden Sie die Mitarbeitenden des Steuerbezugs.

Zusätzliche Informationen

Kantonale Steuerverwaltung

Gutenberg-Zentrum
Kasernenstrasse 2
9100 Herisau
T: +41 71 353 62 90
F: +41 71 353 63 11

Technischer Support Online-Steuererklärung / Steuerportal
Tel.: +41 71 353 62 97 / support@clutterar.ch

Allgemeine Veranlagungsfragen
Tel.: +41 71 353 63 21

Fragen zur Rechnungsstellung
Tel.: +41 71 353 62 98

Fristverlängerungen
Tel.: +41 71 353 62 90

Schalter-Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr

Montag bis Donnerstag
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
13.30 bis 16.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, wenn Sie mit einer bestimmten Person sprechen möchten.
Bei Voranmeldung sind Besprechungen zu anderen Zeiten möglich.