Inhalt

Unterstützung

Die Auszahlung von Unterstützungsleistungen an sozialhilfeabhängige Asylsuchende während dem laufenden Asylverfahren und an vorläufig Aufgenommene ist in der Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen wie folgt geregelt:

In den Gemeinden werden Geldleistungen in der Regel für einen Zeitraum von jeweils 14 Tagen ausbezahlt. Je nach Organisation können Teile davon auch in Sachleistungen (z.B. übrige persönliche Haushaltungskosten) erbracht werden. In kantonalen Zentren werden wegen der zentralen Versorgung die Verpflegung oder die übrige persönliche Haushaltungskosten nicht ausbezahlt. Nehmen Betreute aktiv an Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen teil, erhalten sie einen Motivationsbeitrag. Müssen trotz einer Erwerbstätigkeit dennoch Sozialhilfeleistungen erbracht werden, wird das bestehende Einkommen angerechnet.

Leistungen im Rahmen des Gesundheitswesens, also zum Beispiel für die obligatorische Krankengrundversicherung, für medizinische oder zahnärztliche Leistungen werden nach Aufwand und zurückhaltend erbracht. Mehr siehe unter Gesundheit.

Nothilfe wird soweit möglich in Sachleistungen gewährt. Sie erfolgt auf Antrag hin anstelle einer Sozialhilfeleistung, wenn Asylsuchende nach einem rechtskräftig negativen Asylentscheid nicht innert Ausreisefrist ausreisen, nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschafft werden können.

In der Regel ist die Nothilfe auf eine einfache Unterbringung, die nötige Gesundheitsversorgung sowie die Verpflegung und Hygiene begrenzt. Sie deckt einen Zeitraum von jeweils einem bis fünf Tagen ab und richtet sich für die Verpflegung und Hygiene nach folgenden Höchstbeträgen pro Tag und Person:

Einzelperson Fr. 8.-
2. Person der Familie Fr. 4.-
3. Person der Familie Fr. 3.-
4. Person der Familie Fr. 2.-
jede weitere Person der Familie Fr. 3.-