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Sanktionen

Die Gemeinden oder kantonalen Zentren können gegen Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die sich nicht an die bestehenden Regeln bzw. Hausordnungen halten oder sonstwie ein Fehlverhalten an den Tag legen, Sanktionen ergreifen. Je nach Schwere des Fehlverhaltens erfolgt dies über eine Kürzung oder Streichung des Taschengeldes, über eine Kürzung des Zeitraums der Geldauszahlungen bzw. einen Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen oder über eine befristete Reduktion der Unterstützung auf das Niveau der Nothilfe. Bei einer ganz oder teilweise fehlenden Bedürftigkeit wird die Sozialhilfe entsprechend eingestellt.