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Vergabe von Wassernutzungsrechten

Appenzell Ausserrhoden ist laut Kantonsverfassung alleiniger Inhaber des hoheitlichen Wasserregals. Ihm steht die ausschliessliche wirtschaftliche Nutzung der öffentlichen Gewässer zu. Gestützt auf diese Grundlage und in Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Wasserrechtsgesetz regelt die kantonale Wasserbaugesetzgebung die Gewässernutzung.

Konzession

Mit einer Konzession des Regierungsrates erhält man für eine definierte Dauer das alleinige Wassernutzungsrecht an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Gewässers. Dieses Recht ist nicht an ein Grundstück, sondern an eine Person gebunden (Personaldienstbarkeit).

Für eine Konzession sind eine einmalige Gebühr sowie ein jährlicher Wasserzins zu entrichten. Der Zins richtet sich bei der Wasserkraft nach der Bruttoleistung (bei Wasserkraftanlagen unter 1 MW entfällt der Wasserzins). Bei allen anderen Nutzungen orientiert sich der Zins an der Entnahmemenge.

Zu den öffentlichen Gewässern zählen die Fliessgewässer, die Grundwasservorkommen sowie private, stehende Gewässer, welche von einem öffentlichen Bach durchflossen werden. Quellrechte unterstehen dagegen dem Privatrecht.

Zu folgenden Nutzungszwecken eines öffentlichen Gewässers ist eine Konzession erforderlich:

  • Wasserkraft (private Gewässer → siehe Bewilligung)
  • Trinkwasser
  • Gebrauchswasser (u.a. als Wärmesenke oder Wärmequelle)

Bewilligung

Mit einer Bewilligung der Fachstelle für Wasserwirtschaft erhält man das Recht, ein öffentliches Gewässer vorübergehend zu nutzen.

Für folgende Nutzungen eines öffentlichen Gewässers ist grundsätzlich eine Bewilligung der Fachstelle erforderlich:

  • Gebrauchswasser (für Bauarbeiten, Bewässerung, etc.)
  • Gewerbliche Nutzungen im Umfang des Gemeingebrauchs


Für die Nutzung der Wasserkraft in privaten Gewässern ist die Bewilligung des Departementes erforderlich.

Keiner Bewilligung bedürfen private Nutzungen im Umfang des Gemeingebrauchs sowie Freitzeitbetätigungen ohne Störung der Anstösser und des Gewässerlebensraumes.

Ehehaftes Recht

Ehehafte Rechte waren vorbestehende Wassernutzungsrechte, welche seit unvordenklicher Zeit bestanden und als wohlerworben galten. Es war keine Nutzungsdauer festgelegt und der Umfang des Rechts wurde aufgrund der bisherigen Wassernutzung (Installationen) abgeleitet. Wurde das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserbaugesetzes (1. Januar 2007) nicht genutzt oder nach diesem Termin ausgesetzt, besteht kein Anspruch mehr auf eine Anerkennung des Rechts. Seit dem Bundesgerichtsentscheid «Hammer» (BGE 145 II 140) vom 29. März 2019 sind bislang unterminierte Rechte zu befristen, falls noch Investitionen zu amortisieren sind. Andernfalls ist es bei erster Gelegenheit aufzuheben oder bei weiterem Nutzungsinteresse durch eine Konzession abzulösen.

Vorgehen

Ihr vollständiges Gesuch richten Sie bitte wie folgt an:

für eine Bewilligung für eine Konzession

an die Fachstelle für Wasserwirtschaft

an das zuständige Departement
zH des Regierungsrates
Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17 A
9102 Herisau
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau

Bei Fragen zum Verfahren und den erforderlichen Gesuchsunterlagen wenden Sie sich bitte in jedem Fall an die Fachstelle für Wasserwirtschaft.

 

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35