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Schleppschlauch-Obligatorium

Ab dem 1.1.2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Hangneigung bis 18 Prozent mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebracht werden, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektaren betragen. Dabei werden Einzelflächen von weniger als 25 Aren und Kulturen gemäss der Liste im Agridea-Merkblatt "Emissionsmindernde Ausbringverfahren"nicht mitgerechnet.

Emissionsmindernde Ausbringverfahren

Mit emissionsmindernden Ausbringverfahren wird – im Vergleich zu herkömmlichen Ausbringverfahren wie z.B. dem Breitverteiler – die mit Gülle bedeckte Fläche verkleinert. Dank der bodennahen Ablage dringt die Gülle schneller in den Boden ein. Deshalb emittiert weniger Ammoniak in die Luft und es gelangt mehr wertvoller Stickstoff in den Pflanzenbestand. Als emissionsmindernde Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.

Ein Schleppschlauchmuss folgende Kriterien einhalten: ·

  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte werden direkt auf die Bodenoberfläche abgelegt. 
  • Gülle fliessen ohne Überdruck aus der Verteilleitung auf den Boden. 
  • Es tritt kein Verspritzen am Boden auf, das zu einer erhöhten flächigen Verschmutzung führen würde. ·
  • Durch den direkten Ausfluss werden maximal 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt (d.h. Ausflussöffnungen überdecken maximal 20 Prozent der Ausbringbreite). 
  • Die Verteilgenauigkeit soll innerhalb der begüllten Fläche einen Variationskoeffizienten von maximal 15 Prozent aufweisen.

Grundsätzlich müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden.

Details zum Einsatz von emissionsarmen Ausbringverfahren sowie zur guten landwirtschaftlichen Praxis und auch zur Futterhygiene finden sich im Agridea-Merkblatt. 

Karte der potentiell schleppschlauchpflichtigen Flächen in AR und AI

Einzelbetriebliche Ausnahmegesuche

Auf schriftliches Gesuch hin kann das Amt für Umwelt in Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren.

Ausnahmen kommen grundsätzlich dann in Frage, wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Aus­bringverfahren:

  1. aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind,
    z.B. auf Flächen, die wegen sehr schlechter Bodenstruktur mit emissionsmindernden Ausbringverfahren nicht befahren werden können.
     
  2. aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist
    z.B. bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen, die mit emissionsmindernden Ausbringverfahren nicht zugänglich sind.
     
  3. oder wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist.
    z.B. aufgrund bestehender fester Bauten wie Mauern oder Masten oder aufgrund der Geometrie einer besonders kleinen Fläche (knappe Bewirtschaftungsbreite/Wenderaum), welche den Einsatz von emis­sionsmindernden Systemen nicht zulassen.

Ausnahmegesuche sind mit dem Formular "Ausnahmegesuch Schleppschlauch-Obligatorium" an das Amt für Umwelt zu richten.

Gesuch zur Flächenkompensation

Wenn sich einzelne schleppschlauchpflichtige Flächen eines Betriebes nicht für die emissionsarme Ausbringung eignen (z. B. wegen Sicherheitsgründen, schlechter Erreichbarkeit, zu enger Platzverhältnisse, stark fragmen­tierter Flächen), kann an Stelle eines flächenspezifischen Ausnahmegesuchs eine Flächenkompensation beantragt werden. Dabei werden anstelle der aus betrieblichen Gründen nicht geeigneten schlepp­schlauch­pflichtigen Flächen andere geeignetere, gemäss kantonaler Schleppschlauch-GIS-Karte[1] bisher nicht pflichtige Flächen (Kompensationsfläche) künftig emissionsarm gedüngt.

Für eine Flächenkompensation gelten folgende Bedingungen:

  • Flächen können nur innerhalb des eigenen Betriebs kompensiert werden.
  • Flächenkompensation im Verhältnis 1:1,5
    Die Kompensationsfläche muss mind. eineinhalb Mal so gross sein wie die ursprüngliche Fläche.
  • Als Kompensationsfläche können Flächen angerechnet werden, die auf Grund der Hangneigung (grösser 18 %) oder Grösse (kleiner 25 Aren) nicht schleppschlauchpflichtig wären.
  • Flächenkompensation von schleppschlauchpflichtiger Grünlandfläche auf Acker- oder Gemüsefläche ist nicht möglich.

Die von der Flächenkompensation betroffenen Flächen sind im Gesuch für die Schleppschlauch-Flächen­kompensation klar auszuweisen. Die bewilligten Flächenkompensationen werden abschliessend im agriGIS in der Hintergrundkarte ausgewiesen.

An Wohnzonen direkt angrenzende schleppschlauchpflichtige Flächen können als Kompensationsfläche bewilligt werden unter dem Vorbehalt, dass bei allfälligen Klagen die Flächenkompensation überprüft und allenfalls rückgängig gemacht wird.

Appenzell Innerrhoden und Ausserroden prüfen untereinander auch kantonsübergreifende Kompensa­tionen; das Gesuch muss beim Wohnsitzkanton des Betriebs eingereicht werden.

Es ist zu beachten, dass nach Einführung des Schleppschlauch-Obligatoriums per 1. Januar 2024 gemäss der «Wegleitung Suisse-Bilanz», Version 1.17, November 2022, S. 15, pro Hektare und Jahr schleppschlauchpflichtiger Fläche grundsätzlich 6 kg Stickstoff (Nverf) in der Suisse-Bilanz angerechnet werden müssen. Dies gilt bei bewilligten Flächenkompensationen auch für die 50 % zusätzlich emissions­arm zu begüllende Fläche.

Gesuche für die Schleppschlauch-Flächenkompensation können mit dem beiliegenden Formular zusammen mit Parzellenplänen aus agriGIS der betroffenen Parzellen beim Amt für Umwelt eingereicht werden.

Kompensationsgesuche sind mit dem Formular "GESUCH FÜR SCHLEPPSCHLAUCH-FLÄCHENKOMPENSATION" an das Amt für Umwelt zu richten.

[1] siehe Hintergrundkarte im agriGIS zu Schleppschlauchpflicht

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35